David gegen Goliath: Eine Gemeinde scheitert vor Gericht, weil sie ihr Vorkaufsrecht für ein Grundstück nicht korrekt ausgeübt hat. Ein Bürger setzte sich erfolgreich gegen die Gemeinde zur Wehr, da diese bei ihrer Entscheidung wichtige Informationen außer Acht gelassen hatte. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten, wenn eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht geltend machen will. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 B 22.1761 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat ein Grundstück verkauft und wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Gemeinde. Die bisherigen Bescheide der Gemeinde wurden durch das Verwaltungsgericht als fehlerhaft aufgehoben. Ein Ermessensfehler wurde festgestellt, da der Gemeinderat nicht ausreichend informiert war. Eine nachträgliche Heilung des Ermessensfehlers durch ergänzende Bescheide war nicht zulässig, da ein neuer Beschluss des Gemeinderats erforderlich gewesen wäre. Die Berufung der Gemeinde wurde zurückgewiesen, trotz deren Argument, dass ein öffentliches Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts vorliege. Der Gemeinderat hatte in vorherigen Sitzungen bereits die Interessen abgewogen, die zu einer fehlerhaften Entscheidung führten. Es wurde klargestellt, dass die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im Ermessen der Gemeinde liegt und nicht zurückgenommen werden kann, wenn die Informationslage unzureichend war. Das Gericht stellte fest, dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gewahrt wurde, was die Entscheidung der Gemeinde beeinflusste. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte, was für sie eine finanzielle Belastung darstellt. Das Urteil hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle, in denen Gemeinden Vorkaufsrechte ausüben, insbesonde
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG München – Az.: 23 Ca 8191/11 – Urteil vom 22.03.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, dass am 31.05.2011 ausgestellte Zeugnis im letzten Satz zu ändern wie folgt: „Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“ 2. Die Beklagte […]