Einbruch in Servicewerkstatt: Funkzellenabfrage soll Täter aufspüren, trotz anfänglicher Bedenken der Justiz. Landgericht Regensburg setzt sich über vorheriges Urteil hinweg und erlaubt Ermittlern, Handy-Daten auszuwerten. Fahndung nach Tätern, die Tresore knackten und teure Fahrzeugteile stahlen, läuft auf Hochtouren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Qs 30/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Anordnung einer Funkzellenabfrage im Rahmen eines Diebstahlsverfahrens. Der ursprüngliche Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da es an der notwendigen Katalogtat gefehlt habe. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass eine Katalogtat für die Anordnung der Funkzellenabfrage nicht zwingend erforderlich sei. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und genehmigte die angeordneten Maßnahmen. Der Beschluss ermöglicht die Erhebung von Verkehrsdaten von verschiedenen Telekommunikationsanbietern in einem bestimmten geografischen Bereich und Zeitraum. Die Informationen sollen helfen, unbekannte Täter zu identifizieren und zur Klärung des Diebstahls beizutragen. Die Benachrichtigung der betroffenen Telekommunikationsanbieter wurde vorübergehend ausgesetzt, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Das Gericht entschied im Sinne der Ermittlungseffizienz, indem es eine breitere Auslegung des Gesetzes vornahm. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Ermittlungsverfahren und könnte die Vorgehensweise bei Funkzellenabfragen moderner gestalten. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse getragen, was die Zugangshürden für die Staatsanwaltschaft senkt. Funkzellenabfrage im Fokus: Zulässigkeit und Datenschutz im Ermittlungsfall Die Funkzellenabfrage stellt eine wichtige Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Strafverfolgung dar und bezieht sich auf den Zugriff auf telekommunikative Daten von Mobilfunknutzern. Nac
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 178/21 – Beschluss vom 20.04.2021 § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11.02.2021 (Brem.GBl. 2021, S. 117) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor […]