Mauer des Anstoßes: Ein Nachbarstreit um eine Gartenmauer und Geländeaufschüttung in Sachsen-Anhalt eskaliert bis vor das Oberverwaltungsgericht. Die Richter bestätigen die Baugenehmigung und betonen, dass gewisse Einblicke in innerörtlichen Bereichen hinzunehmen sind. Ein Urteil, das die Grenzen nachbarlicher Einflussnahme bei Bauvorhaben im städtischen Kontext aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 L 147/23.Z | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Baugenehmigung für ein Nachbargrundstück, die eine Aufschüttung und eine Einfriedung umfasst. Die Klägerin ist Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks und sieht die Genehmigung als Verstoß gegen Abstandsflächen und nachbarschützende Vorschriften an. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Klägerin abgelehnt, da die Baugenehmigung den rechtlichen Vorschriften entsprach. Die Klägerin behauptete, dass die Aufschüttung die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Grundstück erleichtere und damit gegen die Abstandsregelungen verstoße. Das Gericht entschied, dass die Aufschüttung und die Einfriedung zwei separate Anlagen sind, die getrennt hinsichtlich der Abstandsflächen zu bewerten sind. Die rechtliche Beurteilung der Einfriedung erfolgt nicht nach den Abstandsflächenregelungen, da eine gesonderte Regelung dies überlagert. Für die Aufschüttung wurde festgestellt, dass keine gebäudegleichen Wirkungen vorliegen, die eine andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen. Die Argumente der Klägerin bezüglich der Einsichtnahme in sensible Bereiche des Grundstücks wurden als nicht erheblich genug erachtet, um die vorherige Entscheidung in Frage zu stellen. Das Gericht lehnte die Zulassung der Berufung ab, da die vorgebrachten Zweifel an der ersten Entscheidung nicht ausreichend waren. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Baugenehmigung weiterhin gültig bleibt und die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Frankfurt – Az.: 32 C 2278/17 (90) – Urteil vom 02.03.2018 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der […]