Stipendium ade! Ein Student muss 17.000 Euro zurückzahlen, weil er die Rückzahlungsfrist verpasst hat. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt: Ein Anhörungsschreiben reicht nicht, um einen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Präzise Formulierungen sind entscheidend! Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 LA 117/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Stipendiums gemäß einem vertraglichen Anspruch. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der Rückzahlungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Der Kläger war die Rechtsnachfolgerin der NABK und sah sich mit den vertraglichen Ausschlussfristen konfrontiert. Eine Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da die Darlegung der angeblichen Zweifel an der Entscheidung ungenügend war. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wurden nicht bestätigt. Die Anforderungen an die Darstellung der Zweifel waren nicht erfüllt, sodass kein Ansatz für eine Berufung erkennbar war. Das Gericht hielt die Einhaltung der vertraglichen Frist von drei Monaten für entscheidend für den Fortbestand des Rückzahlungsanspruchs. Die Entscheidung zeigt, dass Fristen im Stipendiumsvertrag strikt beachtet werden müssen. Das Ergebnis hat zur Folge, dass nachfristige Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig präzise Formulierungen und Fristen in Schreiben an Stipendiengeber sind. Stipendienrückzahlung: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen für Studierende Die Rückzahlung eines Stipendiums aus einem öffentlich-rechtlichen Stipendienvertrag ist ein komplexes Thema, das viele Studierende betrifft. Stipendien stellen eine wichtige Form der Studienfinanzierung dar und sind meist an bestimmte Förderungsbedingungen geknüpft. Diese Bedingungen können unter anderem die Dauer des Studiums, den Abschluss oder die Art der Hochschule betreffen. Im Falle einer nicht erfüllt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2609/01 Verkündet am 20.08.2002 Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth – Az.: 10 O 7950/00 In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2002 für Recht erkannt: I. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 19. Juni […]