Ein undichtes Hock-WC sorgt für juristisches Kopfzerbrechen: Ein Wasserschaden in einem Neubau zieht einen langwierigen Rechtsstreit nach sich, bei dem es um die Haftung für einen Schaden von fast 580.000 Euro geht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe schickt den Fall zurück an die erste Instanz, da die genaue Schadenshöhe, die auf das undichte WC zurückzuführen ist, noch unklar bleibt. Nun muss das Landgericht erneut prüfen, ob der gesamte Schimmelbefall im Gebäude tatsächlich durch das kleine Leck verursacht wurde oder ob andere Faktoren eine Rolle spielen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 107/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin hat die Beklagte als Nachunternehmerin wegen eines Wasserschadens zur Verantwortung gezogen. Ein schlüsselfertiger Neubau wurde in Auftrag gegeben, wobei die Beklagte für die Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallation zuständig war. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die Abnahme der Arbeiten förmlich erfolgt und Abnahmefiktionen ausgeschlossen sind. Ein Wasserschaden trat kurz vor der Gesamtabnahme des Gebäudes auf, was zur Instandsetzung des Schadens führte. Eine förmliche Abnahme der Arbeiten durch die Beklagte fand nicht statt. Später bemerkte die Klägerin erneut Wasserschäden an der Decke, die sich auf Mängel in der Ausführung zurückführen ließen. Das Gericht hob das vorherige Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Gericht hat keine Revision zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung in der aktuellen Instanz bleibt. Die Unklarheit über die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Mängel bleibt bestehen, was weitere rechtliche Schritte nötig machen könnte. Dieser Fall verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit verdeckten Mängeln und der Beweisführung bei Wasserschäden. Prozessverzögerung im Gericht: Auswirkungen auf Rechtssicherheit und Urteile
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Chemnitz, Az: 3 Ca 1328/12 Urteil vom 25.10.2012 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.2012 nicht beendet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gesundheits- und Krankenpflegerin weiterzubeschäftigen. […]