Eigenheim wird zum Stolperstein: Ehepaar scheitert vor Gericht mit Forderung nach Grundsicherungs-Zuschuss. Zu großer Wohnraum und hoher Verkehrswert machen Haus zum verwertbaren Vermögen, Leistungen gibt’s nur als Darlehen. Frühere Bewilligungen zählen nicht, jeder Antrag wird neu geprüft, so das klare Urteil. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 AS 603/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat die Berufung der Kläger gegen den vorherigen Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die Kläger strebten eine Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse für die Grundsicherung an. Die finanziellen Herausforderungen der Kläger resultieren aus der Ablehnung von Zuschüssen durch die Behörde. Es gab Unklarheiten bezüglich der Vermögenswerte und deren Berücksichtigung bei der Berechnung von Sozialleistungen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für Zuschüsse nicht erfüllen. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Vorgaben bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen. Die Ablehnung des Revisionsverfahrens schließt weitere rechtliche Überprüfungen durch höhere Instanzen aus. Die Kläger müssen die bestehenden Darlehen weiterhin bedienen, ohne finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen zu erhalten. Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtliche Evaluierung ähnlicher Fälle in der zukünftigen Sozialrechtsanwendung. Betroffene sollten sich über ihre Möglichkeiten der Anfechtung und die geltenden Voraussetzungen für Zuschüsse bewusst sein. Grundsicherung: Gerichtsurteil beleuchtet Vermögensverwertung von Immobilien Die Grundsicherung spielt eine zentrale Rolle im deutschen Sozialrecht und soll insbesondere Menschen in finanziellen Notlagen unterstützen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt die Anspruchsprüfung und legt fest, welche Vermögenswerte relevant sind. Ein selbst genutztes Hausgrundstück kann in die
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG München, Az.: 25 U 4550/13, Beschluss vom 27.02.2014 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 05.11.2013, Az. 71 O 816/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der […]