Ein Münchner Gericht sorgt für Aufsehen: Das Grundbuchamt muss auch übergroße Aufteilungspläne akzeptieren, selbst wenn sie altmodisch in Papierform eingereicht werden. Ein Sieg für pragmatische Lösungen im digitalen Zeitalter, der bürokratische Hürden für Grundstückseigentümer abbaut. Das Urteil zeigt: Auch in Zeiten der elektronischen Grundakte darf der gesunde Menschenverstand nicht auf der Strecke bleiben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 224/24 e | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss des Amtsgerichts Erding wurde aufgehoben, was dem Antragsteller zugutekommt. Der Antragsteller wollte eine Teilungserklärung im Grundbuch eintragen lassen, nachdem er sein Grundstück aufgeteilt hatte. Der Urkundsnotar reichte die notwendigen Dokumente, einschließlich eines größeren Plans und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, sowohl elektronisch als auch in Papierform ein. Das Grundbuchamt wies zunächst den Antrag zurück, weil die Unterlagen nicht den geforderten Formvorschriften entsprachen. Der Rückweisungsbeschluss beruhte auf der Interpretation, dass Dokumente in bestimmten Formaten eingereicht werden müssen. Der Urkundsnotar argumentierte, dass die Regeln zu großen Plänen nicht zwingend eine elektronische Übermittlung vorschreiben, wenn keine kleinere Version vorliegt. Das Gericht erkannte an, dass die Rückweisung des Antrags aufgrund formeller Anforderungen nicht gerechtfertigt war und gegen Verfahrensvorschriften verstieß. Das Urteil zeigt, dass formelle Fehler in der Dokumenteneinreichung nicht zwangsläufig zur Ablehnung eines Antrags führen müssen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass das Grundbuchamt den Antrag erneut prüfen muss, wobei es die formellen Vorgaben richtig interpretieren sollte. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer ko
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Auch bei einem kurzen Freiheitsentzug muss die Polizei umgehend eine richterliche Entscheidung einholen. Wird eine solche nicht eingeholt, gilt die Entschuldigung, dass kein Richter erreichbar war nicht! BVerfG Az.: 2 BvR 2292/00 Beschluss vom 15.5.2002 L e i t s ä t z e […]