Hausgeld-Streit vor Gericht: Wohnungseigentümergemeinschaft fordert Zahlungen, doch die Verteidigung stellt die Vertretungsbefugnis des Verwalters infrage. Jetzt sorgt ein psychologisches Gutachten für eine überraschende Wendung im Prozess. Gericht setzt Verfahren aus, um Klarheit über die Prozessfähigkeit des beklagten Mitglieds zu gewinnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 T 11/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschluss befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit eines Verfahrens wegen Hausgeldforderungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter wird von einem Mitglied der Gemeinschaft auf Rückzahlung des Hausgeldes in Anspruch genommen, wobei Zweifel an seiner Vertretungsmacht bestehen. Das Verfahren wurde ausgesetzt, da in einem Parallelverfahren ein Gutachten zur Prozessfähigkeit des Beklagten eingeholt wird, das Auswirkungen auf das laufende Verfahren hat. Das Gericht stellte fest, dass die Aussetzung des Verfahrens gemäß den geltenden Vorschriften legitim ist, um doppelte Beweisaufnahmen zu vermeiden. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde nicht als fehlerhaft angesehen, da die Prozessfähigkeit des Beklagten für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Ein isolierter Anfechtungsanspruch gegen den Beweisbeschluss besteht nicht, da dies in das Ermessen des Prozessgerichts eingreift. Die Möglichkeit, in einem späteren Berufungsverfahren eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen, bleibt gewährleistet. Das Gericht sah keine Anzeichen für eine willkürliche Aussetzung des Verfahrens, da die Beweiserhebung bereits im Parallelverfahren begonnen hatte. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen, was die Verfahrenskosten für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorlagen. Verfahrensaussetzung im Rechtsstreit: Auswirkungen und wichtige Aspekte prüfen
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Brandenburg – Az.: 31 C 142/18 – Urteil vom 20.02.2020 1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden verurteilt, den wilden Wein, welcher an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken …straße 2d und …straße 2c in 147… wächst, soweit zu beschneiden, dass die Ranken, die Zweige und die Wurzeln dieses […]