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Fiktive Dauerkleingärten nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kündbar

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David gegen Goliath: Kleingärtner in Köln wehren sich erfolgreich gegen die Stadt und erringen einen wegweisenden Sieg vor Gericht. Die Richter stärken die Rechte der Pächter und machen deutlich: Stadt muss erst planen, bevor sie Gärten kündigt. Ein Urteil mit Signalwirkung für Kleingartenvereine bundesweit! Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 99/23 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Kündigung eines Pachtvertrags für eine Teilfläche in einer Kleingartenanlage durch die Eigentümerin der Fläche.
  • Die Kündigung wurde ausgesprochen, um die Fläche für Wohnraum und öffentliche Einrichtungen zu nutzen, was auf die Versorgung mit dringend benötigten Ressourcen abzielt.
  • Der Kläger argumentiert, dass auf den Flächen eine andere Nutzung als die kleingärtnerische nicht zulässig sei.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist, da kein Kündigungsgrund vorliegt.
  • Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die geplante Nutzung planungsrechtlich zulässig ist.
  • Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Pachtvertrag den Kleingärtnern rechtlich Schutz bietet.
  • Die Möglichkeit der Beklagten, eine planungsrechtlich andere Nutzung anzustreben, muss nicht zulasten des Pächters gehen.
  • Die Entscheidung des Gerichts bestätigt den Schutz der Kleingärtner vor willkürlichen Kündigungen.
  • Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtliche Sicherheit von Kleingärtnern und deren Pachtverträge in ähnlichen Fällen.

Kündigung von Dauerkleingärten: Rechte und Herausforderungen nach BKleingG

Die Nutzung von Kleingärten ist ein beliebtes Freizeitvergnügen in Deutschland. Sie bieten nicht nur Raum für gärtnerische Aktivitäten, sondern sind auch ein Rückzugsort für viele Menschen. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Kleingartenrecht und spezifische Pachtverhältnisse regeln, sind komplex. Insbesondere die Kündigung von Dauerkleingärten birgt oft Streitfälle und Unklarheiten. Hierbei kommt § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG ins Spiel, der die Rechte von Kleingärtnern schützt und die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Pachtkündigung festlegt. Ein zentrales Anliegen des Kleingartenrechts ist es, ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Pachtgeber und der Pachtnehmer zu schaffen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Kündigungsfristen und die Befugnisse der Vermieter geht. Fiktive Pachtverhältnisse können hier zusätzliche rechtliche Herausforderungen aufwerfen. Die Ableitung rechtlicher Grundlagen und kleingartenrechtlicher Bestimmungen ist daher unerlässlich, um die Rechte der Kleingärtner zu wahren und eine vertrauensvolle Nutzung der Kleingärten zu ermöglichen. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der fiktiven Dauerkleingärten und deren Kündbarkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Kündigung von Kleingartenparzellen: LG Köln stärkt Rechte der Pächter

Das Landgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Kleingärtnern gestärkt. Der Fall drehte sich um die Kündigung von elf Kleingartenparzellen durch die Stadt Köln, die das Gelände an einen Investor verkaufen wollte. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Stadt Köln hatte als Eigentümerin einer Kleingartenfläche elf Parzellen zum 30.11.2022 gekündigt….


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