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Fiktive Dauerkleingärten nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kündbar

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David gegen Goliath: Kleingärtner in Köln wehren sich erfolgreich gegen die Stadt und erringen einen wegweisenden Sieg vor Gericht. Die Richter stärken die Rechte der Pächter und machen deutlich: Stadt muss erst planen, bevor sie Gärten kündigt. Ein Urteil mit Signalwirkung für Kleingartenvereine bundesweit! Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 99/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um die Kündigung eines Pachtvertrags für eine Teilfläche in einer Kleingartenanlage durch die Eigentümerin der Fläche. Die Kündigung wurde ausgesprochen, um die Fläche für Wohnraum und öffentliche Einrichtungen zu nutzen, was auf die Versorgung mit dringend benötigten Ressourcen abzielt. Der Kläger argumentiert, dass auf den Flächen eine andere Nutzung als die kleingärtnerische nicht zulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist, da kein Kündigungsgrund vorliegt. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die geplante Nutzung planungsrechtlich zulässig ist. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Pachtvertrag den Kleingärtnern rechtlich Schutz bietet. Die Möglichkeit der Beklagten, eine planungsrechtlich andere Nutzung anzustreben, muss nicht zulasten des Pächters gehen. Die Entscheidung des Gerichts bestätigt den Schutz der Kleingärtner vor willkürlichen Kündigungen. Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte. Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtliche Sicherheit von Kleingärtnern und deren Pachtverträge in ähnlichen Fällen. Kündigung von Dauerkleingärten: Rechte und Herausforderungen nach BKleingG Die Nutzung von Kleingärten ist ein beliebtes Freizeitvergnügen in Deutschland. Sie bieten nicht nur R


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