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Beschuldigtenanspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers gemäß § 187 Abs. 1 GVG

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Untersuchungshaft und kein Dolmetscher für Telefonmitschnitte? Eine russischsprachige Betrugsverdächtige kämpft vor Gericht um ihr Recht auf vollständige Verteidigung – doch das Landgericht Nürnberg-Fürth bleibt hart. Gemeinsames Anhören der Aufnahmen mit dem bereits vorhandenen Dolmetscher soll ausreichen, eine vollständige Übersetzung wird abgelehnt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Qs 41/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Beschwerdeführerin befand sich wegen Betrugsverdachts in Untersuchungshaft und hatte Schwierigkeiten aufgrund von Sprachbarrieren. Telefonüberwachungsmaßnahmen wurden gegen die Beschwerdeführerin angeordnet, wobei Gespräche in russischer Sprache aufgezeichnet und teilweise ins Deutsche übersetzt wurden. Die übersetzten Protokolle lagen meist nur als Inhaltszusammenfassungen vor, was die Verständlichkeit für die Beschwerdeführerin beeinträchtigte. Ein Antrag auf Kostenübernahme für die Übersetzung der Originaltonaufnahmen wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Kostenübernahme nicht notwendig sei, da die wesentlichen Informationen bereits durch Inhaltsprotokolle bereitgestellt wurden. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die bestehenden Übersetzungen die Verteidigung nicht erheblich benachteiligten. Die Beschwerdeführerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechte von Angeklagten mit Sprachbarrieren, insbesondere hinsichtlich der Übersetzungskosten. Es gibt kein generelles Recht auf vollständige und wortgenaue Übersetzung von Gesprächsprotokollen im Rahmen solcher Verfahren. Die Entscheidung könnte Einfluss auf zukünftige Fälle haben, in denen Angeklagte um Übersetzungen bitten. Anspruch auf Dolmetscher im Strafprozess: Ein wegweisendes Urteil für Beschuldigte Im deutschen Rechtssystem ist der Anspruch auf einen Dolmetscher für Beschuldigte von grundlegender Bedeutung, insbe


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