Raser in Hamburg erwischt, doch der Fahrer bleibt anonym. Jetzt muss der Fahrzeughalter den Preis zahlen: Ein Jahr lang Fahrtenbuch führen oder 500 Euro Zwangsgeld riskieren. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt: Bei so einer krassen Geschwindigkeitsüberschreitung ist das völlig gerechtfertigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 E 3769/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrtenbuchauflage wurde abgelehnt. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs basiert auf einem Geschwindigkeitsverstoß, der nicht dokumentiert werden konnte, da der Fahrer nicht identifiziert werden konnte. Es herrschte eine besondere Dringlichkeit für die sofortige Vollziehung der Maßnahme aufgrund der Gefährdung im Straßenverkehr. Das Gericht stellte fest, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung den rechtlichen Anforderungen entsprach. Die Entscheidung beruht auf der Notwendigkeit, öffentliche Sicherheitsinteressen zu wahren und Verkehrsverstöße zu ahnden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, was eine zusätzliche finanzielle Belastung für sie bedeutet. Der festgestellte Streitwert deutet darauf hin, dass auch finanzielle Aspekte in der Verwaltungsmaßnahme berücksichtigt wurden. Die Entscheidung könnte ähnliche zukünftige Fälle betreffen, in denen Fahrer nicht ermittelt werden können. Die Maßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit und soll Wiederholungsfälle in der Zukunft verhindern. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von rechtlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Herausforderungen und Rechtmäßigkeit der sofortigen Fahrtenbuchauflage Die Anordnung einer sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist ein zentraler Aspekt im Bereich des Verkehrsrechts. Ein solcher Verwaltungsakt wird häufig dann erlassen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Nutzung eines Fahrzeugs best
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG München – Az.: M 26 S 19.4315 – Beschluss vom 17.10.2019 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1938 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung […]