Ein Sanierungsunternehmen blitzt vor Gericht ab: Nach der Flutkatastrophe im Ahrtal wollte es von einer Hauseigentümerin fast 30.000 Euro für Sanierungsarbeiten erstreiten, doch das Gericht stellte sich auf die Seite der Betroffenen. Ein undurchsichtiger Vertrag wurde dem Unternehmen zum Verhängnis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 40/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Sanierungsunternehmen und einer Hauseigentümerin, die nach Hochwasserschäden Sanierungsarbeiten durchführen ließ. Die Klägerin wollte einen Teilbetrag für ihre erbrachten Leistungen einklagen, nachdem die Versicherung nur einen Teil der Kosten übernommen hatte. Der Streit drehte sich um die Frage der Beauftragung und Vollmacht für die durchgeführten Sanierungsarbeiten. Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen, da die Klägerin keine ausreichenden Beweise für eine wirksame Vollmacht oder Beauftragung vorlegen konnte. Die Entscheidung beruhte darauf, dass Unklarheiten über die Beauftragung und die Genehmigungen durch die Beklagte sowie deren Versicherung bestanden. Die fragliche Abtretungsvereinbarung und der Auftragsprozess konnten im Gericht nicht als rechtlich bindend anerkannt werden. Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen, was die finanzielle Belastung verstärkt. Durch das Urteil wird die Unsicherheit bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung und dem Sanierungsunternehmen verstärkt. Das Urteil hat möglicherweise Auswirkungen auf ähnliche Fälle, da es die Beweislast und Dokumentation von Aufträgen und Vollmachten verdeutlicht. Betroffene sollten unbedingt ihre Verträge und Abtretungen genau prüfen, um rechtliche Ansprüche besser verfolgen zu können. Vertragsrecht: Klare AGB sind entscheidend für Verbraucherschutz und Vertrauen Im Vertragsrecht spielt die Klarheit von Bedingungen eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um for
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen hindert grundsätzlich jede (auch geringfügige) Tätigkeit, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen ist, das Entstehen eines […]