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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG – Voraussetzungen

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Teures Coaching für die Katz! Das Oberlandesgericht Stuttgart kippt einen 23.800 Euro teuren Vertrag über ein „Business-Mentoring-Programm“ und schickt damit eine Warnung an die Coaching-Branche. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Online-Coaching-Anbieter haben, denn auch interaktive Programme fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz – und erfordern eine Zulassung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 176/23 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte die Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen aus einem Coaching-Vertrag mit der Beklagten.
  • Der ursprüngliche Vertrag wurde durch einen neuen Vertrag ersetzt, da dessen Inhalte im neuen Konzept integriert waren.
  • Die Beklagte verfügte nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, was rechtliche Probleme aufwarf.
  • Der Kläger kündigte den Vertrag nach mehreren Wochen der Teilnahme am Coaching-Programm aufgrund unzureichender Leistungen.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung hat.
  • Es wurde festgestellt, dass der Kläger künftig keine weiteren Zahlungen an die Beklagte leisten muss.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von Verbrauchern, die sich von nicht angemessen angebotenen Coaching-Dienstleistungen distanzieren möchten.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, was zusätzliche finanzielle Belastungen für sie mit sich bringt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger schnell zu seinem Recht kommen kann.
  • Die Zulassung der Revision eröffnet die Möglichkeit, dass das Urteil von einer höheren Instanz überprüft wird.

FernUSG: Wichtige Anforderungen zur räumlichen Trennung von Betriebsstätten

Die räumliche Trennung im Sinne des FernUSG spielt eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz sensibler Informationen. Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an Unternehmen, welche Daten und Informationen verarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Trennung von Betriebsstätten. Um den rechtlichen Rahmenbedingungen des FernUSG gerecht zu werden, müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Kriterien der räumlichen Trennung effizient umgesetzt werden. Dies betrifft sowohl die physische Trennung von Betriebsstätten als auch die organisatorischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten stehen. Die Voraussetzungen für die Einhaltung des FernUSG sind klar definiert und können komplex erscheinen. Unternehmen müssen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch Maßnahmen zur Durchsetzung der Compliance mit dem FernUSG implementieren. Dies erfordert ein tiefgreifendes Verständnis der relevanten Regelungen und eine sorgfältige Planung der Abläufe, die sowohl Sicherheit als auch Effizienz gewährleisten. In diesem Kontext wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung der Anforderungen des FernUSG zur räumlichen Trennung beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht erklärt Coaching-Vertrag für nichtig: Rückzahlung von 23.800 Euro angeordnet

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 29. August 2024 einen Coaching-Vertrag für nichtig erklärt und die Rückzahlung von 23.800 Euro an den Kläger angeordnet. Der Fall dreht sich um einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“, den der Kläger im April 2021 mit einem Coaching-Unternehmen abgeschlossen hatte….


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