Trotz Corona-Krise und Hotel-Lockdown: Ein Hotelbetreiber muss für die widerrechtliche Nutzung eines Gebäudes die volle Nutzungsentschädigung zahlen, entschied das Oberlandesgericht Köln. Auch außergewöhnliche Umstände entbinden nicht von der Pflicht, nach Vertragsende ein Objekt herauszugeben. Ein teurer Fehler für den Betreiber, der auf eigenes Risiko handelte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 191/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach der Beendigung eines Pachtvertrages im Hotelbetrieb. Der Beklagte betrieb ein Hotel und wurde zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt, nachdem die Klägerin den Pachtvertrag außerordentlich gekündigt hatte. Schwierigkeiten traten auf, da der Beklagte nach der Kündigung weiterhin Pacht zahlte und die geforderten Anpassungen der Nutzungsentschädigung nicht geltend machte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, das den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Nutzungsentschädigung verurteilte. Die Entscheidung basierte unter anderem darauf, dass eine Anpassung der Nutzungsentschädigung aufgrund von COVID-19-Maßnahmen nicht geltend gemacht wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde ohne Sicherheitsleistung angeordnet, jedoch mit der Möglichkeit zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt, was die Einordnung des Falles ermöglicht. Die Feststellungen zeigen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Berechnung von Nutzungsentschädigungen in ähnlichen Situationen auf. Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, Ansprüche im Prozess aktiv geltend zu machen, um sich gegen diese zur Wehr setzen zu können. Pachtvertrag und Mindestentschädigung: Ein Fall mit rechtlichen Konsequenzen Der Pachtvertrag ist ein zentrales Element im
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Fahrtenbuchauflage nach langer Verzögerung für rechtswidrig erklärt Im Urteil des VG Freiburg (Breisgau) mit dem Aktenzeichen 4 K 1025/15 vom 10. Juni 2015 geht es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Fahrtenbuchauflage, die nach einem Verkehrsverstoß angeordnet wurde. Das Gericht hat entschieden, dass das […]