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Nichtüberlassung gepachteter Kletterturm – Schadensersatz

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Kletterpark-Träume am Tankumsee zwischen juristischem Seilgewirr: Verspätete Baugenehmigung lässt Betreiberfirma in die Höhe klettern – Gericht spricht Schadensersatz zu, doch Verjährung lässt weitere Hoffnungen platzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 13/21 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Ansprüche einer Klägerin auf Schadenersatz aufgrund der Nichtüberlassung einer Pachtsache, die von einer Baugenehmigung abhängig war.
  • Die Klägerin führt Hochseilgärten in Niedersachsen und wollte eine Hochseilkletteranlage in einem Erlebnispark betreiben.
  • Es gab Verzögerungen bei der Erteilung der notwendigen Baugenehmigung, was zur Ansprüche führte.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte, bestehend aus mehreren kommunalen Gesellschaftern, eine Teilsumme an die Klägerin zahlen muss.
  • Die Klägerin musste im Gegenzug verschiedene Ausrüstungsgegenstände an die Beklagte herausgeben.
  • Ein Teil der Klage wurde jedoch abgewiesen, was zeigt, dass nicht alle Ansprüche der Klägerin anerkannt wurden.
  • Die Beklagte muss die Kosten des ersten Verfahrens tragen, was ein wichtiges Ergebnis für die Klägerin darstellt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin zunächst auf die Zahlung bestehen kann.
  • Die Entscheidung könnte ähnliche Fälle in Bezug auf Verzögerungen bei Baugenehmigungen beeinflussen und die Rechte von Pächtern stärken.
  • Die Revisionsmöglichkeit wurde ausgeschlossen, wodurch das Urteil rechtskräftig wird.

Rechtsfolgen der Nichtüberlassung eines Kletterturms: Schadensersatzansprüche im Fokus

Die Nichtüberlassung eines gepachteten Kletterturms kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche. Ein Pachtvertrag, der die Nutzung von Spiel- und Sportgeräten wie einem Kletterturm regelt, verpflichtet den Vermieter, die vereinbarte Nutzung zu ermöglichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, liegt eine Vertragsverletzung vor, die potenziell zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen kann. Der Nutzer des Kletterturms hat in solchen Fällen das Recht, den entstandenen Nutzungsausfall geltend zu machen, was zusätzliche rechtliche Aspekte mit sich bringt. Die haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung. Vermieter müssen sicherstellen, dass die Kletteranlagen in einem einwandfreien Zustand sind und die Sicherheit der Nutzer gewährleistet bleibt. Zudem sind die rechtlichen Hinweise, die in einem Pachtvertrag zum Thema Vermieterpflichten und Schadensersatz aufgeführt sind, entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen. Doch was geschieht konkret, wenn der Kletterturm tatsächlich nicht überlassen wird? Der folgende Fall wird die Herausforderungen und Möglichkeiten der Betroffenen beleuchten.

Der Fall vor Gericht


OLG Braunschweig weist Schadensersatzklage für Kletterpark-Projekt teilweise ab

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Rechtsstreit um ein geplantes Kletterpark-Projekt am Tankumsee einer Schadensersatzklage der Betreiberfirma teilweise stattgegeben. Die Klägerin, ein Unternehmen das Hochseilgärten betreibt, hatte mit der Beklagten, einer Erlebnispark-Gesellschaft, einen Pachtvertrag über den Betrieb einer Hochseilkletteranlage geschlossen.

Verzögerung bei Baugenehmigung führt zu Schadensersatzanspruch

Laut Vertrag sollte die Beklagte für die „Fertigstellung bzw. die Möglichkeit für die Inbetriebnahme im Jahr 2018“ Gewähr leisten….


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