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Nichtüberlassung gepachteter Kletterturm – Schadensersatz

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Kletterpark-Träume am Tankumsee zwischen juristischem Seilgewirr: Verspätete Baugenehmigung lässt Betreiberfirma in die Höhe klettern – Gericht spricht Schadensersatz zu, doch Verjährung lässt weitere Hoffnungen platzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 13/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Ansprüche einer Klägerin auf Schadenersatz aufgrund der Nichtüberlassung einer Pachtsache, die von einer Baugenehmigung abhängig war. Die Klägerin führt Hochseilgärten in Niedersachsen und wollte eine Hochseilkletteranlage in einem Erlebnispark betreiben. Es gab Verzögerungen bei der Erteilung der notwendigen Baugenehmigung, was zur Ansprüche führte. Das Gericht entschied, dass die Beklagte, bestehend aus mehreren kommunalen Gesellschaftern, eine Teilsumme an die Klägerin zahlen muss. Die Klägerin musste im Gegenzug verschiedene Ausrüstungsgegenstände an die Beklagte herausgeben. Ein Teil der Klage wurde jedoch abgewiesen, was zeigt, dass nicht alle Ansprüche der Klägerin anerkannt wurden. Die Beklagte muss die Kosten des ersten Verfahrens tragen, was ein wichtiges Ergebnis für die Klägerin darstellt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin zunächst auf die Zahlung bestehen kann. Die Entscheidung könnte ähnliche Fälle in Bezug auf Verzögerungen bei Baugenehmigungen beeinflussen und die Rechte von Pächtern stärken. Die Revisionsmöglichkeit wurde ausgeschlossen, wodurch das Urteil rechtskräftig wird. Rechtsfolgen der Nichtüberlassung eines Kletterturms: Schadensersatzansprüche im Fokus Die Nichtüberlassung eines gepachteten Kletterturms kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche. Ein Pachtvertrag, der die Nutzung von Spiel- und Sportgeräten wie einem Kletterturm regelt, verpflichtet den Vermieter, die vereinbarte Nutzung zu ermöglichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nac


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