GbR wird zur eGbR – und das Grundbuchamt macht Probleme? Das Oberlandesgericht München schafft Klarheit: Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine eingetragene GbR braucht es keine erneute Zustimmung der Gesellschafter, wenn der Notar die Identität bestätigt. Ein Sieg für weniger Bürokratie und schnellere Verfahren! Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 192/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Umwandlung einer GbR in eine eingetragene Gesellschaft (eGbR) und den dafür notwendigen Korrekturen im Grundbuch. Die Beteiligten hatten die Umwandlung und die damit verbundene Eintragung im Grundbuch beantragt, um die eGbR als Eigentümerin einzutragen. Eine zentrale Schwierigkeit lag darin, dass das Grundbuchamt die Identität der bisherigen GbR und der neuen eGbR nicht nachweisen konnte. Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf und entschied, dass die Erklärung zur Berichtigung wirksam ist. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die vorgelegten, ordnungsgemäßen Nachweise der Identität zwischen der GbR und der eGbR. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Identitätsfeststellung bei der Umwandlung von Gesellschaften und die Notwendigkeit ordnungsgemäßer Dokumentation. Die Auswirkungen des Urteils ermöglichen eine zügige und rechtssichere Eintragung der eGbR im Grundbuch ohne weitere Verzögerungen. Eigentümer von Immobilien in ähnlichen Situationen können aus dem Urteil ableiten, wie they die Anforderungen an die Identifikationsnachweise erfüllen können. Das Urteil stärkt das Vertrauen in den rechtlichen Prozess der Umwandlung und Eintragung und könnte ähnliche Verfahren erleichtern. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und korrekten Erstellung der erfo
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung (z.B. unregelmäßige Mietzahlung durch den Mieter) des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise […]