Abrissbirne bringt Nachbarschaft zum Beben: In Sachsen-Anhalt drohen Häuser nach dem Abriss benachbarter Gebäude abzurutschen. Ein Grundstückseigentümer klagt, nachdem die Fundamente seiner Gebäude freigelegt wurden und nun in luftiger Höhe an einer steilen Böschung hängen. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht eine mögliche Verletzung der Bauordnung und schickt den Fall zur erneuten Prüfung zurück ans Landgericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 75/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger beantragt Sicherungsmaßnahmen, da er eine Gefährdung der Standsicherheit seines Grundstücks aufgrund des Abrisses des Nachbargebäudes befürchtet. Das Landgericht hat in erster Instanz die Klage abgewiesen und keine Ansprüche des Klägers festgestellt. Der Grund für die Abweisung der Klage war, dass die abgerissene Außenmauer nicht als Grenzanlage im Sinne des Nachbarrechts betrachtet wurde. Es stellte sich heraus, dass die Beseitigung des Gebäudes keine unmittelbaren Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers verursachte. Der Kläger konnte auch keine Ansprüche auf Grundlage nachbarrechtlicher Sondervorschriften wie dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geltend machen. Die Gerichtszustimmung zu der Einschätzung, dass der Abriss keine Standsicherheitsprobleme verursachte, basierte auf einem Gutachten, das keine Risiken feststellte. Ein Rückgriff auf allgemeine Vorschriften über Schadensersatz scheiterte ebenfalls, da keine Gefährdungen nachweislich vorlagen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Die bisherige Entscheidung über die Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten, was eine Unsicherheit für die Beteiligten schafft. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils deutet darauf hin, dass der Kläger weiterhin rechtliche Schritte in Betracht ziehen kann, um seine Interessen zu wahren. Nachbarrechtsansprüche im Zus
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 78/01 Verkündet am: 13.06.2002 Vorinstanz: LG Lübeck – Az.: 11 O 18/01 In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2002 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für […]