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eGbR-Eintragung in Gesellschaftsregister – Angabe des Zwecks der Gesellschaft

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf ins Gesellschaftsregister eingetragen werden, auch wenn sie ihren Geschäftszweck nicht offenlegt. Damit widerspricht das Gericht dem Amtsgericht Freiburg, das diese Angabe zuvor verlangt hatte. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass es keine gesetzliche Grundlage für diese Forderung gibt und Registergerichte die Eintragung nicht davon abhängig machen dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 W 52/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied über die Eintragung der Gesellschaft „K. … GbR“ in das Gesellschaftsregister. Die Anmeldung der Gesellschaft war unvollständig, da der Unternehmensgegenstand nicht angegeben wurde. Das Registergericht forderte die Antragsteller auf, diese Angabe nachzuholen, da relevante gesetzliche Vorschriften dies nahelegten. Das OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass die fehlende Angabe des Unternehmensgegenstands nicht als Eintragungshindernis gewertet werden kann. Die Entscheidung basierte auf der Auffassung, dass der Gesetzgeber die Angabe des Gegenstands nicht zur Pflicht gemacht hat. Die Vorschrift über die Anmeldung der Gesellschaft regelt lediglich ausdrücklich benannte Informationen. Das Gericht stellte klar, dass keine weitergehenden Anforderungen an die Erstanmeldung gestellt werden dürfen. Die Beschwerde der Beteiligten wurde vom Gericht als berechtigt angesehen, was zur Aufhebung der Zwischenverfügung führte. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Eintragungsmöglichkeiten für Gesellschaften erleichtert werden, auch wenn der Unternehmensgegenstand nicht angegeben ist. Die Rechtsprechung könnte in Zukunft für ähnliche Fälle wegweisend sein. Herausforderungen und Vorteile der eGbR: Ein Blick auf die Eintragung im Register Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) stellt eine beliebte Rechtsform für die Gründung von


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