Ein Raser, der sich hinter „familiären Gründen“ versteckt, zwingt einen Fahrzeughalter, penibel Buch über jede Fahrt zu führen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat entschieden: Wer den Fahrer nicht preisgibt, muss die Konsequenzen tragen, auch wenn er selbst nicht am Steuer saß. Ein Jahr lang Fahrtenbuch für zwei Fahrzeuge – so lautet die Strafe für einen anonymen Temposünder auf der Autobahn. Zum vorliegenden Urteil Az.: B 1 K 22.1061 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger hat gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage geklagt, die nach einem Geschwindigkeitsverstoß verhängt wurde. Die Anordnung erfolgte, da der Kläger nicht in der Lage war, den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs zu benennen. Bei den Ermittlungen zur Fahreridentifikation traten Schwierigkeiten auf, unter anderem aufgrund des Schweigens des Klägers und der Ähnlichkeit zwischen ihm und seinem Bruder. Das Gericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, was bedeutet, dass die Fahrtenbuchauflage weiterhin gültig bleibt. Das Gericht begründete seine Entscheidung so, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Vorfalls nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung führt dazu, dass der Kläger für die genannten Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen muss, was zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeutet. Bei Nichteinhaltung der Auflage drohen weitere rechtliche Konsequenzen, die bis zu Bußgeldern reichen können. Die Anordnung hat Auswirkungen auf den Fahrzeuggebrauch des Klägers, da er künftig genau dokumentieren muss, wer mit seinen Fahrzeugen fährt. Der Kläger könnte versuchen, die Anordnung anzufechten oder eine Milderung zu beantragen, jedoch könnte dies kompliziert sein. Insgesamt zeigt das Urteil, dass die Nachweispflicht über die Identität des Fahrers stark gewichtet wird, um Verstöße im Straßenverkehr zu ahnden. Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Grundlagen und Auswirkungen im Einzelfall Die Fahrtenb
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 203/15, Urteil vom 11.05.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 13.270,95 Euro zu bezahlen nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.537,95 Euro seit dem 1. Mai 2015, aus 1.537,95 Euro seit dem 1. Juni 2015, […]