Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verlor vor Gericht, weil er zu spät bemerkte, dass ihm ein Teil seines Gehalts fehlte. Obwohl der Arbeitgeber den Fehler zugab, verfiel der Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund einer Fristversäumnis. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, Gehaltsabrechnungen genau zu prüfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 207/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage des Arbeitnehmers auf Nachzahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile wurde abgewiesen. Der Rechtsstreit drehte sich um Falschzahlungen bei der Auszahlung von Kindergeld und damit verbundenen Leistungen. Schwierigkeiten ergaben sich aus einem Wechsels der Zuständigkeit für die Kindergeldauszahlung und der fehlenden Aktivierung der Besitzstandszulage. Der Beklagte berief sich auf die tarifliche Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L, um gegen die Nachzahlungsforderung vorzugehen. Das Gericht entschied, dass die Fälligkeit von Schadensersatzansprüchen erst dann eintritt, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und der Gläubiger Kenntnis von der Falschzahlung hat. Die Kenntnis des Klägers über die Falschzahlung wurde erst mit der Vergütungsübersicht im November 2022 erlangt. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur Arbeitsansprüche unter § 37 TV-L fallen, sondern auch Schadensersatzansprüche des Klägers. Der Arbeitnehmer hat keinen übertriebenen Prüfungspflichten hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Schadensersatzansprüchen im öffentlichen Dienst haben. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten die Fristen und ihre Kenntnisse über Falschzahlungen beachten, um mögliche Ansprüche effektiver geltend zu machen. Nachträgliche Kindergeldzahlungen: Fristen und rechtliche Konsequenzen im Fokus Die nachträgliche Zahlung kinderbezogener Entgeltbestandteile wie Kindergeld und Kinderzulagen spie
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Sachsen Az: 3 Sa 579/10 Urteil vom 20.05.2011 In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2011 für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.06.2010 – 5 […]