Ein Versicherter scheitert mit dem Versuch, sich durch eine angebliche Kündigung seiner privaten Pflegeversicherung vor Beitragszahlungen zu drücken. Das Gericht stellt klar: Ohne Nachweis einer Anschlussversicherung bleibt die Kündigung unwirksam, und die Beiträge müssen nachgezahlt werden. Ein teurer Irrtum, der den Versicherten nun über 1.500 Euro kostet. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 P 4/22 D | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beklagte wurde zur Zahlung rückständiger Beiträge zur Pflegeversicherung verurteilt. Es bestand eine Vertragsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin, trotz der Behauptung des Beklagten, der Vertrag sei gekündigt worden. Der Beklagte hatte die Beiträge über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt, trotz mehrerer Mahnungen. Die Klägerin machte die fehlenden Zahlungen und Mahnkosten gerichtlich geltend, was zu einem Mahnbescheid führte. Der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid führte zur Übertragung des Verfahrens an das Sozialgericht. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die Kündigung des Vertrags nicht ausreichend beweisen konnte. Der Beklagte war nicht imstande, die geforderten Rückstände zu rechtfertigen. Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtliche Stellung von Versicherten, die Zahlungsforderungen nicht nachkommen. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Beweislast bei der Bestreitung von Vertragsverhältnissen. Versicherte sollten ihre Zahlungsverpflichtungen genau prüfen und dokumentieren, um ähnliche Konflikte zu vermeiden. Kündigung der privaten Pflegeversicherung: Chancen und Herausforderungen im Fokus Die Pflegeversicherung spielt eine entscheidende Rolle im Gesundheitssystem, insbesondere in Deutschland, wo sowohl gesetzliche als auch private Optionen existieren. Viele Menschen stehen vor der Entscheidung, ob sie eine private Pflegeversicherung kündigen oder bei ihrer bestehenden Versicherung bleiben möchten.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Ghostwriting-Streitfall: Kein Schadensersatz für entgangenen Gewinn In einem Gerichtsverfahren ging es um die Frage, ob eine Klägerin Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn durch einen nicht erbrachten Ghostwriting-Dienst hat. Die Klägerin behauptet, mit Frau A einen Vertrag über die Erstellung eines Exposés für eine sprachwissenschaftliche Arbeit geschlossen zu haben. Die […]