Raser rast mit 27 km/h zu viel, Halter schweigt – Fahrtenbuch muss her! Verwaltungsgericht Minden bleibt hart: Wer bei Verkehrsverstößen mauert, muss die Konsequenzen tragen. Fahrtenbuchauflage bestätigt, damit Verkehrsrowdys nicht ungeschoren davonkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 L 185/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wurde abgelehnt. Die Klage hatte keine aufschiebende Wirkung aufgrund der sofortigen Vollziehung durch die Behörde. Die Verwaltungsbehörde war sich der Ausnahmecharakteristik der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in ihrer Entscheidung klar ausgedrückt. Das Gericht stellte fest, dass die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Interessen des Antragstellers zugunsten der sofortigen Vollziehung ausfiel. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemäß geltendem Recht waren gegeben, da der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte. Die Verkehrsaufsicht war nicht in der Lage, den Täter trotz aller angemessenen Maßnahmen zu ermitteln. Die Ermittlung der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch ein Messfoto belegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde festgesetzt, was für die betreffende Klage relevant ist. Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Entscheidungspraxis bei Fahrtenbuchauflagen. Einstweiliger Rechtsschutz: Anfechtung von Fahrtenbuchauflagen im Fokus In der deutschen Rechtsprechung spielt der einstweilige Rechtsschutz eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um Verwaltungsakte geht, die einen erheblichen Einfluss auf die Rechte der Betroffenen haben können. Eine häufige Maßnahme, die von den Behörden verhängt wird, ist die Fahrtenbuchauflage, die einem Fahrzeughalter auferlegt wird, um die Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne von Bußgeldverfahren zu überwa
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AMTSGERICHT MÜNCHEN Az.: 155 C 14416/01 Urteil vom 04.09.2001 Das Amtsgericht München, Richter am Amtsgericht erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10.07.01 folgendes Endurteil: I. Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-XXXXXX) wird aufrecht erhalten. II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei. […]