Eine abgelehnte Gehaltserhöhung, eine eskalierte Auseinandersetzung und eine fristlose Kündigung – doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sieht das anders. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte kämpft erfolgreich um ihren Job und zeigt, dass der Wunsch nach einer Gehaltserhöhung kein Kündigungsgrund ist. Ein wegweisendes Urteil, das die Rechte von Arbeitnehmern stärkt und Arbeitgebern Grenzen aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 324/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung in Verbindung mit der Bitte um Gehaltserhöhung. Der Zusammenhang ergibt sich aus der Klägerin, die eine Gehaltserhöhung benötigte, um einen Kredit für den Hauskauf zu erhalten. Die Schwierigkeiten liegen in der Ablehnung der Gehaltserhöhung durch den Arbeitgeber und der darauf folgenden Kündigung. Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigungen nicht. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Begründung, dass die Kündigungen nicht durch den Arbeitgeber gerechtfertigt waren. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die Klägerin einen ernsthaften Anlass für die Kündigung gegeben hatte. Die Auswirkungen betreffen die rechtliche Stellung der Klägerin, die nun als Arbeitnehmerin den Kündigungen erfolgreich widersprechen konnte. Arbeitnehmer in ähnlicher Situation können gestärkt aus dem Urteil hervorgehen und ihre Ansprüche besser verteidigen. Die Entscheidung des Gerichts erhöht das Bewusstsein für die Rechte von Arbeitnehmern bei Gehaltsverhandlungen. Das Urteil setzt einen Präzedenzfall für die rechtliche Bewertung von Kündigungen im Kontext von Gehaltserhöhungen.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 51 T 589/11 – Beschluss vom 17.10.2011 Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 11.10.2011 zu Ziff.1 aufgehoben und die Erinnerung der Beteiligten zurückgewiesen Gründe Die gem. § 793 ZPO zulässige Beschwerde muss unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung, insbes. der […]