Lehrgang absolviert, gekündigt, Rückzahlung verweigert – ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gewinnt vor Gericht gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und muss die Kosten für seine Fortbildung nicht erstatten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stellt klar: Unfaire Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht bindend! Arbeitgeber sollten genau hinschauen, bevor sie ihre Angestellten zur Kasse bitten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 308/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die strittige Frage betrifft die Rückzahlung von Fortbildungskosten, die im Rahmen einer Ausbildung für die Erste Angestelltenprüfung angefallen sind. Der Kläger war über einen Rückzahlungsvertrag mit seinem Arbeitgeber verbunden, der spezifische Rückzahlungsbedingungen festlegte. Der Kläger sah sich mit der Rückzahlungsverpflichtung konfrontiert, nachdem sein Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet wurde. Das Gericht entschied, dass der Kläger zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist. Die Entscheidung beruht auf den vertraglichen Regelungen, die eine Rückzahlung bei eigenverursachtem Ausscheiden vorsehen. Der Rückzahlungsbetrag wird anteilig verringert, abhängig von der Zeit, die der Kläger nach Bestehen der Prüfung im Dienst war. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Verbindlichkeit von Rückzahlungsvereinbarungen im öffentlichen Dienst. Arbeitnehmer sollten sich der möglichen finanziellen Konsequenzen eines eigenen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bewusst sein. Es wird empfohlen, sich vor der Annahme von Fortbildungsangeboten über die geltenden Rückzahlungsregelungen klar zu informieren. Die Rechtslage könnte Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen dazu anregen, ihren Arbeitsvertrag und die damit verbundenen Fortbildungsvereinbarungen sorgfältig zu prüfen. Rückzahlungsansprüche für Fortbildungskosten: Ein Blick auf rechtliche Grundlagen Die Frage, ob ein Rückzahlun
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: XII ZR 126/06 Urteil vom 30.07.2008 Leitsätze: a) Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB. b) Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts. Der XII. Zivilsenat […]