Eine Fahrzeughalterin wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil sie die Hauptuntersuchung ihres Autos um über acht Monate überzogen hatte – trotz ihrer Behauptung, das Fahrzeug sei widerrechtlich einbehalten worden. Das Gericht schenkte ihren Erklärungen keinen Glauben und betonte, dass allein die Nichtvorführung zur HU eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi 901 Js 12219/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Betroffene wurde wegen der versäumten Hauptuntersuchung ihres Fahrzeugs mit einer Geldbuße belegt. Sie argumentierte, dass das Fahrzeug 3,5 Jahre lang unrechtmäßig von einer Firma vorenthalten wurde, was die fristgerechte Durchführung der Hauptuntersuchung verhinderte. Es wurde angeführt, dass die Verzögerung nicht in ihrem Verantwortungsbereich lag, sondern durch andere Beteiligte, einschließlich der Justiz, verursacht wurde. Die Betroffene stellte die Zulässigkeit der Beweisaufnahme in Frage, da der zuständige Beamte ihr Grundstück ohne Erlaubnis betreten hätte. Das Gericht entschied gegen die Argumente der Betroffenen und bestätigte die Geldbuße. Es wurde festgestellt, dass die Hauptuntersuchung pflichtgemäß hätte durchgeführt werden müssen, unabhängig von den Umständen der vermeintlichen Unterschlagung. Die Tatsache, dass das Fahrzeug auf privatem Grund geparkt war, entlastet die Halterin nicht von der Pflicht zur Hauptuntersuchung. Der Gerichtsbeschluss zeigt, dass die Rechtsprechung auch bei Argumenten zu Unterschlagungen und Zuständigkeitsüberschreitungen klare Vorgaben hat. Die Entscheidung führt dazu, dass Betroffene, die sich auf ähnliche Argumentationen stützen, möglicherweise nicht erfolgreich sein werden. Dieugs wurden verstärkt auf die wichtige Einhaltung der Hauptuntersuchungspflicht hingewiesen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Konsequenzen der Nichtvorführung zur Hauptuntersuchung: Ein konkreter Fall Die Hauptunt
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Ein Gas-Versorgungsunternehmen darf den Verbrauch eines Gas-Abnehmers erst dann schätzen, wenn 2 angekündigte Ableseversuche (Ankündigung der Ablesung muss mindestens 1 Woche vor dem Ablesetermin erfolgt sein) und die Androhung einer Gas-Verbrauchsschätzung erfolglos geblieben sind und der Abnehmer eine Ablesung des Gas-Verbrauchs nicht ermöglicht hat (AG Meldorf, Beschluss vom 21.10.2011, Az.: […]