Arzt gewinnt Rechtsstreit um Baugenehmigung: Vermieter muss Einblick gewähren! In einem wegweisenden Urteil stärkt das Oberlandesgericht Brandenburg die Rechte von Mietern und verpflichtet einen Vermieter zur Offenlegung entscheidender Informationen. Ein Arzt erkämpft sich erfolgreich das Recht auf Einsicht in die Baugenehmigung seiner Praxisräume, nachdem der Vermieter sich weigerte, diese vorzulegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 23/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Streitfall betrifft die Herausgabe einer Baugenehmigung für Praxisräume eines Arztes, die vertraglich zugesichert wurden, aber nicht vorlagen. Der Vermieter hatte sich verpflichtet, die Nutzbarkeit der Räume bis zu einem bestimmten Datum sicherzustellen, was er jedoch nicht erfüllte. Der Kläger forderte die Baugenehmigung der Praxisräume, um seine Rechte aus dem Mietvertrag zu sichern. Das Erstgericht wies die Klage ab und ordnete die Kosten dem Kläger zu. Das Gericht sah keinen Anspruch auf Herausgabe der Baugenehmigung, da dieser nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt war. Der Kläger musste zudem nachweisen, dass er in seinem vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt war, was er nicht konnte. Eine solche Einschränkung wäre erst gegeben gewesen, wenn die Behörden die Nutzung untersagt hätten. Auch der hilfsweise Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wurde abgelehnt, da der Anspruch als erloschen angesehen wurde. Der Beschluss des Gerichts präzisiert, dass eine Baugenehmigung und deren Herausgabe keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters darstellen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, da sie die Pflichten und Rechte von Mietern bezüglich Baugenehmigungen in gewerblichen Mietverhältnissen klärt. Mieteranspruch auf Baugenehmigung: Rechte und Pflichten im Mietrecht Im Wohnraummietrecht haben Mieter spezielle Rechte, die ihnen eine transparente Einsichtnahme in relevante Dokumente ermögli
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Köln Az.: 8 O 270/06 Urteil vom 15.04.2008 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig […]