Ihr Weg zu mehr Rechten im Arbeitsleben: Die Gleichstellung für Menschen mit Behinderung Stellen Sie sich vor, Sie könnten trotz einer Behinderung die gleichen Rechte und den gleichen Schutz im Arbeitsleben genießen wie schwerbehinderte Menschen. Genau das ermöglicht die Gleichstellung im Arbeitsrecht. Sie eröffnet Ihnen neue Perspektiven und ebnet den Weg zu einem erfüllten Berufsleben. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte über die Gleichstellung, von den Voraussetzungen bis hin zu konkreten Vorteilen. Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess und geben Ihnen wertvolle Tipps für eine erfolgreiche Umsetzung. Egal, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind – hier finden Sie alle Antworten rund um das Thema Gleichstellung. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Gleichstellung im Arbeitsrecht verbessert die Chancen von Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40, indem sie ähnliche Schutzrechte wie schwerbehinderte Personen erhalten. Die Gleichstellung muss beantragt werden und erfolgt nicht automatisch wie bei Schwerbehinderten. Ziel ist der Schutz vor Benachteiligung und die Förderung der beruflichen Integration, inklusive Kündigungsschutz. Ein GdB von 50 oder mehr führt automatisch zur Anerkennung als schwerbehindert; eine Gleichstellung ist dann nicht notwendig. Die Gleichstellung bezieht sich hauptsächlich auf den Arbeitsplatz; in anderen Bereichen wie Steuervorteilen gelten sie nicht als schwerbehindert. Die Beantragung erfolgt bei der Agentur für Arbeit und erfordert Nachweise, etwa über die Beeinträchtigung der Arbeitsmarktsituation. Nach einer erfolgreichen Gleichstellung besteht Kündigungsschutz, jedoch kein Anspruch auf Zusatzurlaub. Gleichgestellte können behinderungsgerechte Anpassungen am Arbeitsplatz verl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Karlsruhe Az.: 15 U 50/02 Urteil vom 21.06.2006 Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 8 O 168/02 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2006 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts […]