Ein Großvater wollte seinen Enkelinnen ein Grundstück schenken, doch das Amtsgericht verlangte erst eine Genehmigung. Überraschende Wende: Das Oberlandesgericht München kippt die Entscheidung, denn neue Gesetze machen es einfacher, Eigentum an Minderjährige zu übertragen. Ein Sieg für Großeltern und Eltern, aber Vorsicht: Haftungsrisiken bleiben bestehen! Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 120/23 e | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung des OLG München betrifft die Eintragung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück für minderjährige Enkelinnen. Der Anlass für das Urteil war die Anforderung einer familiengerichtlichen Genehmigung für die Eigentumsübertragung, obwohl ein Negativzeugnis vorgelegt wurde. Das Grundbuchamt argumentierte, dass die Übertragung von Miteigentumsanteilen zu einer Übernahme fremder Verbindlichkeiten führen könnte. Das Gericht hob die Anforderung zur Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung auf, da diese nicht notwendig war. Die rechtliche Argumentation des Gerichts basierte auf der Erkenntnis, dass bei der Übertragung von Miteigentum keine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Es wurde festgestellt, dass das Grundbuchamt sich nicht auf das Negativzeugnis des Familiengerichts hätte stützen dürfen. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit von Schenkungsverträgen. Eltern können nun sicherer Miteigentum an minderjährige Kinder übertragen, ohne die zusätzliche Hürde einer Genehmigung. Die Entscheidung zeigt die aktuelle Rechtsprechung zu Miteigentum und Familienrecht auf. Zukünftige Übertragungen sollten die Änderungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung berücksichtigen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Eigentumserwerb durch Minderjährige: Rechtliche Rahmenbedingungen und Schutzmechanismen Der Erwerb von Eigentum ist ein zentraler Bestandteil des privaten Vermögensrechts und unterliegt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: IV ZR 183/10 Beschluss vom 06.10.2011 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 beschlossen: Der Streitwert wird auf 70.917,78 € festgesetzt. Gründe Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer […]