Scheinarbeitsverhältnisse und Steuerhinterziehung: Ein Fußballverein kündigt seinem langjährigen Geschäftsführer fristlos. Das Arbeitsgericht bestätigt die Kündigung und betont die schwere Pflichtverletzung durch bewusste Steuerstraftaten. Auch die vermeintliche Vereinspraxis rechtfertigt keine illegalen Handlungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ca 1752/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage gegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde vom Gericht abgewiesen. Der Kläger war als Kaufmännischer Geschäftsführer angestellt und müsse die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Kündigungsstichtag erfolgte mitten im bestehenden Anstellungsverhältnis, das durch eine spezielle Ergänzungsvereinbarung geprägt war. Die Vereinbarung sah einen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum vor und regelte die weitere Beschäftigung im Falle einer vorzeitigen Beendigung. Der Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis mit einem Schreiben, das im Kontext der bestehenden Vereinbarungen rechtlich hinterfragt wurde. Die Sonderzahlungen des Beklagten an den Kläger wurden als problematisch erachtet, insbesondere in der rechtlichen Betrachtung ihrer Vereinbarkeit mit dem Anstellungsvertrag. Der Widerstand des Klägers gegen die Kündigung basierte auf der Argumentation, dass die Kündigung gegen die vorher getroffene Vereinbarung verstieß. Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten, da die Kündigung rechtlich wirksam war und keine Verstöße gegen die Vereinbar
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Dresden Az: Ss (OWi) 9054/01 Beschluss vom 03.04.2002 In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das […]