LSD-Trip ohne LSD? Ein Autofahrer kämpft erfolgreich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis, nachdem die Behörden ihm Drogenkonsum ohne handfeste Beweise vorwerfen. Widersprüchliche Polizeiberichte und fehlende Drogentests lassen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens aufkommen. Ein Gericht stellt klar: Mutmaßungen reichen nicht aus, um jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 19 S 23.1773 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers. Der Antragsteller war im Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen. Der Hintergrund des Falls beruht auf einem Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Drogenkonsums, bei dem der Antragsteller und seine Begleiter involviert waren. Der Antragsteller und seine Begleiter sollen in einem Wald Drogen konsumiert haben, was von einigen Beteiligten zunächst geleugnet wurde. Das Gericht entschied, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden muss und auch für die Ablieferung des Führerscheins eine aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Das Urteil stellt fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht sofort vollzogen werden darf, bis über den Widerspruch entschieden ist. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der unklaren Sachlage bezüglich des Drogenkonsums und dem Fehlen eines eindeutigen Beweises für den Besitz oder den Handel mit Drogen. Der Bescheid zur Entziehung könnte rechtlich angreifbar sein, da die Beweislage unsicher ist. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller möglicherweise vorübergehend im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleibt, bis eine endgültige rechtliche Klärung erfolgt. Der Entzug der Fahrerlaubnis könnte langfristige Auswirkungen auf die Mobilität und das Leben des Antragstellers haben, sollte der Widerspruch später nicht erfolgreich sein.
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG München – Az.: 31 Wx 487/19 und 31 Wx 488/19 – Beschluss vom 22.12.2021 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – vom 23.05.2019 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem Amtsgericht Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben. Gründe I. Der Erblasser […]