Sturmschaden sorgt für Wirbel: Hausbesitzer gewinnt gegen Versicherung und erhält Entschädigung, obwohl die Angaben im Vertrag nicht stimmten. Gericht weist Einwand der Unterversicherung zurück und bestätigt Schadenshöhe größtenteils. Versicherung muss nun zahlen und Anwaltskosten übernehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 285/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die Ansprüche eines Klägers gegenüber seiner Wohngebäudeversicherung nach einem Sturmschaden. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben das Grundstück und traten in den bestehenden Versicherungsvertrag ein. Die Versicherung stellte eine Unterversicherung von 21 Prozent fest und beanstandete einige Positionen der Reparaturkosten. Der Kläger ließ den Schaden reparieren und stellte der Versicherung entsprechende Rechnungen aus. Das Gericht entschied, dass die Versicherung dem Kläger einen bestimmten Betrag für den Schaden sowie Kosten für die rechtliche Vertretung zahlen muss. Die Klage wurde in Teilen abgewiesen, sodass nicht alle Ansprüche des Klägers anerkannt wurden. Das Gericht berücksichtigte die vorliegenden Nachweise und den Versicherungsvertrag bei der Urteilsfindung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ermöglicht dem Kläger, die zugesprochene Summe einzuverlangen, während der Beklagten eine Sicherheitsleistung ermöglicht wird. Der Streitwert wurde gerichtlich festgesetzt, was für die weiteren rechtlichen Schritte von Bedeutung ist. Die Entscheidung beeinflusst die Klärung von Ansprüchen bei Unterversicherung und die Beurteilung von Reparaturkosten in zukünftigen Versicherungsfällen. Unterversicherung: Wie fehlerhafte Angaben zu finanziellen Einbußen führen Eine Unterversicherung tritt häufig auf, wenn die vereinbarte Versicherungssumme nicht ausreicht, um im Schadensfall den tatsächlich entstandenen Verlust zu decken. Dies kann aus fehlerhaften Angaben
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Ludwigshafen, Az.: 2a C 334/12 Urteil vom 17.07.2013 1. Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner an den Kläger 42,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.09.2011. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. […]