Wechsel des Vermieters: Bleiben Sie gelassen – Ihre Rechte als Mieter Ein Immobilienverkauf und der damit verbundene Vermieterwechsel können Mieter verunsichern. Doch keine Sorge: Ihre Rechte sind gesetzlich geschützt. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ garantiert, dass Ihr Mietvertrag auch mit dem neuen Eigentümer gültig bleibt. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen und welche Handlungsspielräume Sie haben. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp „Kauf bricht nicht Miete“ bedeutet, dass bestehende Mietverträge trotz Eigentümerwechsel weiterhin gültig bleiben. Der neue Vermieter übernimmt alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem bestehenden Mietvertrag. Eine Änderung des Mietvertrags ist nicht erforderlich, Mieter sollten keinen neuen Vertrag unterschreiben. Mündliche Vereinbarungen bleiben grundsätzlich bestehen, sollten jedoch schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Der bisherige Vermieter muss Mieter über den Verkauf informieren, inklusive neuer Kontodaten für die Mietzahlung. Mieter haben starke Rechte und müssen keine Veränderungen im Mietverhältnis befürchten, auch keine plötzlichen Mieterhöhungen. Die Mietkaution geht auf den neuen Vermieter über, der für deren Rückzahlung verantwortlich ist. Mieterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. bei Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierungen. Modernisierungen müssen angekündigt werden, und Mieter haben ein Widerspruchsrecht bei unzumutbarer Härte. Mieter sollten alle Kommunikation dokumentieren, um Unklarheiten oder Streitigkeiten zu vermeiden. Kauf bricht nicht Miete: Sicherheit für Mieter beim Vermieterwechsel
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Motorschaden: Gericht muss Sachverständigengutachten ergänzen Das OLG Frankfurt hat auf Beschwerde hin entschieden, dass ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung eines Motorschadens an einem Motorrad fortgesetzt werden muss, da der Antragsteller rechtzeitig substantiierte Einwendungen gegen das erstellte Gutachten erhoben hat, die eine weitere Anhörung des Sachverständigen erforderlich machen. Weiter zum vorliegenden […]