Ein Autofahrer scheitert vor Gericht mit dem Versuch, seine Unfalldaten aus einer Versicherungsdatenbank löschen zu lassen und die Kosten für eine Reparaturbestätigung erstattet zu bekommen. Das Landgericht Essen entschied, dass eine bloße Bestätigung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs nicht ausreicht, um die Löschung von Unfalldaten zu erzwingen. Zudem sind bei fiktiver Schadensabrechnung Kosten für Reparaturbestätigungen nicht erstattungsfähig. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 63/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage betraf Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall sowie die Löschung von Daten aus einem Versicherungsdatenportal. Der Kläger hatte ein Gutachten eingeholt und die Schäden fiktiv abgerechnet. Die Beklagte leitete die Daten zu dem Unfall an das Datenportal weiter, um eine Risikobewertung durch andere Versicherer zu ermöglichen. Der Kläger forderte die Erstattung der Kosten für eine Reparaturbestätigung und die Löschung der Daten, da er das Fahrzeug selbst repariert hatte. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und verwies darauf, dass die Reparaturbestätigung unzureichend sei, um die ordnungsgemäße Reparatur nachzuweisen. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattungsfähig sind. Die Entscheidung stützte sich darauf, dass die Reparaturbestätigung nicht ausreichend war, um einen Schadenseratzanspruch zu begründen. Das Gericht stellte fest, dass die Löschung der Daten aus dem Portal erst nach vollständiger und sachgerechter Reparatur des Fahrzeugs erfolgen kann. Die Abweisung der Klage hatte zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Damit wurde klargestellt, dass eine unzureichende Dokumentation die Ansprüche des Geschädigten beeinträchtigen kann. Gerichtsurteil klärt Datenlöschung nach Verkehrsunfall und Versicherungsregulierung Ein Verkehrsunfall kann schwer
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin, Az.: 18 S 108/13 Urteil vom 17.02.2014 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 213 C 382/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird […]