Krank im Job, Zusatzurlaub futsch? Ein Hamburger Gericht hat entschieden: Wer krankheitsbedingt seinen vertraglichen Zusatzurlaub nicht nehmen kann, hat unter Umständen keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Ein bitterer Ausgang für einen Ex-Mitarbeiter, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht auf eine Revision hofft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 3/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Zusatzurlaub aufgrund von Krankheit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Streit dreht sich um die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung zur Abgeltung von Zusatzurlaub. Der Kläger argumentiert, dass die Klausel in seinem Arbeitsvertrag überraschend sei und nicht wirksam geworden ist. Die Beklagte beruft sich auf die vertraglichen Vereinbarungen, die einen Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit vorsehen. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung. Die Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass die Klausel klar und verständlich formuliert ist und damit nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Der Kläger bleibt daher ohne Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von vertraglichen Urlaubsregelungen im Zusammenhang mit Krankheit. Arbeitnehmer sollten sich der möglichen Auswirkungen vertraglicher Regelungen auf ihren Urlaubsanspruch bewusst sein. Die Möglichkeit zur Revision bietet dem Kläger die Chance, die Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten. Gerichtsurteil klärt übergesetzliche Urlaubsansprüche und Sondervergütung Urlaubsansprüche sind ein zentrales Element im Arbeitsrecht und spielen eine entscheidende Rolle für die Arbeitnehmerrechte. Gesetzlich ist jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Darüber hinaus können im Arbeitsverhältnis übergesetz
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Göttingen, Az.: 3 BV 14/16, Beschluss vom 12.06.2017 1. Der Arbeitgeberin wird untersagt, auf der Grundlage der “ ” vom 11.03.2016 Arbeitnehmer des Pflegedienstes ohne die Zustimmung des Betriebsrates oder Ersetzung der Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle aus der Rufbereitschaft in Anspruch zu nehmen, um die aus ihrer […]