Nach einem Fahrradsturz erhält ein Mann nur einen Bruchteil der erhofften Versicherungssumme. Das Gericht urteilt: Die Vorschäden an seinen Knien wiegen schwerer als die Unfallfolgen. Ein Fall, der zeigt, wie entscheidend Vorerkrankungen bei der Bemessung von Invaliditätsleistungen sein können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 51/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger verlangte von der Beklagten eine Entschädigung aufgrund einer Invalidität durch einen Fahrradunfall. Der Unfall führte zu erheblichen Knieverletzungen, deren Ausmaß durch medizinische Gutachten belegt wurde. Die Beklagte lehnte zunächst die Leistung mit der Begründung ab, dass die Beschwerden auf vorbestehende Verschleißerscheinungen zurückzuführen seien. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, weil die Verletzungen unfallbedingt waren. Die Entscheidung stützte sich auf die Beweise, die belegten, dass die Verletzungen des Klägers durch den Unfall verursacht wurden und nicht ausschließlich durch degenerative Veränderungen. Das Gericht wies den Großteil der Klage ab, was zeigt, dass nicht alle Ansprüche des Klägers akzeptiert wurden. Die Beklagte muss zur Zahlung der entschiedenen Summe auch Zinsen leisten, die ab einem bestimmten Datum fällig sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte die Zahlung leisten muss, sofern der Kläger Sicherheit bietet. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, in denen Versicherungsunternehmen Beschwerden aufgrund von Verschleißerscheinungen ablehnen. Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Ursachen von Verletzungen im Rahmen der Unfallversicherungsansprüche. Private Unfallversicherung: Gerichtsurteil zu Knieverletzungen und Arthrosedeckung Die private Unfallversicherung spielt eine entscheidende Rolle im Gesundheitswesen, ins
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Zwickau Az.: 1 O 740/00 Urteil vom 26.01.2001 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Es besteht keine allgemeine Pflicht, Sträucher oder Bäume in ihrem natürlichen Wuchs zu hindern. Das natürliche Abwerfen von Laub oder Früchten und hierdurch verursachte Schäden ist keine Pflichtwidrigkeit des Grundstückbesitzers, die er ohne konkreten Anlass […]