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Factoring – Garantiezusage für den rechtlichen Bestand angekaufter Forderungen

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Ein Factoring-Unternehmen zieht vor Gericht den Kürzeren, als sich eine verkaufte Forderung als Luftnummer entpuppt. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt: Die Haftung des Kunden gilt auch bei nicht existenten Forderungen – ein Urteil mit weitreichenden Folgen für die Factoring-Branche. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 85/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Rechtsstreit, bei dem eine Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Saldo aus einem Factoringvertrag verlangt. Der Hintergrund der Auseinandersetzung liegt in einem Zahlungsanspruch, der aufgrund von Bestellungen eines Dritten entstanden ist, die nicht von dem Kunden der Beklagten autorisiert waren. Die Unklarheiten betreffen die Verantwortung für die Richtigkeit und Einwandfreiheit der abgetretenen Forderungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte für den Saldo aus der Garantie haftet und die Klage der Klägerin vollständig stattgegeben. Die Entscheidung stützt sich auf die in den AGB festgelegte Veritätshaftung und den Abschluss des Factoringvertrags. Die Beklagte argumentierte, dass die Regelung in den AGB unangemessene Benachteiligungen mit sich bringt und die Regelungen zur Haftung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Berufung der Beklagten wurde als zulässig anerkannt, was für sie bedeutet, dass sie ihre Einwendungen vor dem nächsten Gericht weiterverfolgen kann. Die Möglichkeit, den negativen Saldo zurückzufordern oder mit Wertersatzansprüchen zu rechnen, bleibt durch die aktuelle Entscheidung unklar. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf zukünftige Factoringverträge haben, insbesondere hinsichtlich der Haftung und der Wirksamkeit von AGB-Klauseln. Insgesamt betont das Urteil die Wichtigkeit einer klaren Regelung zu Haftungsfragen im Rahmen von Factoringverträgen. Factoring im Fokus: Rechtliche Aspekte und Garantiezusage für Unternehmen


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