Vermieter scheitert mit nachträglicher Umlage der Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung. Das Landgericht Berlin betont die Wichtigkeit einer rechtzeitigen Ankündigung neuer Betriebskosten, um Mietern die Möglichkeit zu geben, selbst kostensparende Maßnahmen zu ergreifen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Mieter und unterstreicht die Bedeutung von Transparenz bei Betriebskostenabrechnungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 296/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Das Gericht erkennt an, dass eine vorherige Mitteilung an die Mieter über die Dichtigkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, bevor die Kosten in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden. Eine solche Ankündigung hätte den Mietern die Möglichkeit gegeben, eigenständig und kostenschonend darauf zu reagieren. Die gerichtliche Entscheidung stellt klar, dass die Mitteilung über die Kostenübernahme erst mit der Betriebskostenabrechnung erfolgte und somit verspätet war. Der Gerichtshof verweist darauf, dass die genossenschaftliche Treuepflicht des Mieters keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten begründet. Das Gericht hat die Berufung zurückgewiesen, da die rechtlichen Ausführungen des vorherigen Urteils überzeugend waren. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, die in der Sache unterlegen ist. Das Urteil des Amtsgerichts bleibt vorläufig vollstreckbar, was für die Klägerin von Nachteil sein kann. Die Entscheidung trägt zur Klarheit in Bezug auf die Rechte der Mieter bei Betriebskostenabrechnungen bei. Diese Urteilsbegründung könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen kostenpflichtige Maßnahmen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. Urteil klärt: Dichtigkeitsprüfungskosten für Gasleitungen umlegbar? Betriebskosten sind ein zentraler Aspekt des M
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de OLG Koblenz – Az.: 10 U 919/08 – Urteil vom 02.03.2012 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung […]