Auch jahrzehntelange Behinderung garantiert keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis – so das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts. Ein Mann, dem seit 1983 ein Grad der Behinderung von 80 zuerkannt wurde, scheiterte mit seiner Klage auf einen unbefristeten Ausweis. Das Gericht betonte, dass die Befristung des Ausweises grundsätzlich die Regel sei und Ausnahmen nur in atypischen Fällen möglich seien. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 SB 907/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis, hat jedoch nur einen befristeten Ausweis erhalten. Die Ablehnung beruht auf der gesetzlichen Regelung, die keine unbefristete Ausstellung vorsieht. Es gibt Argumente, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers über die Jahre nicht verändert hat, was seine Forderung untermauern soll. Das Gericht hat die Berufung des Klägers gegen das vorangegangene Urteil zurückgewiesen. Die Entscheidung verweist auf die Unzulässigkeit des Antrags auf unbefristete Gültigkeit als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger ist mit der Entscheidung unzufrieden, da er die Befristung als ungerechtfertigt empfindet. Das Urteil verdeutlicht, dass es kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen unbefristeten Ausweis gibt. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtlichen Möglichkeiten für andere Personen mit ähnlichen Anliegen. Betroffene müssen sich mit der Regelung der fünfjährigen Gültigkeit auseinandersetzen und gegebenenfalls Widersprüche einlegen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, was die endgültige Entscheidung in diesem Fall bedeutet. Herausforderungen und Rechte beim unbefristeten Schwerbehindertenausweis Der unbefristete Schwerbehindertenausweis spielt eine zentrale Rolle im Leben von Menschen mit Behinderungen. Er dient nicht nur als Nachweis der Schwerbehinderung, sondern eröffnet auch zahlreiche Vorteile und Rechte, die nach dem
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de OLG München, Az.: 3 U 1362/14, Urteil vom 17.12.2014 1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird Ziffer I des Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 03.04.2014 (7 O 2910/13) abgeändert und neu gefasst wie folgt: Es wird festgestellt, dass den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks S. 12, R., und damit derzeit […]