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Pflichtverteidiger kann für Mandanten nicht gegen dessen Willen Rechtsmittel einlegen

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Ein Mann, untergebracht in der Psychiatrie, verzichtet auf Rechtsmittel gegen seine weitere Unterbringung – und lässt damit seinen eigenen Anwalt ins Leere laufen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt: Der Wille des Patienten zählt, auch wenn er psychisch krank ist. Ein Fall, der die Grenzen von Selbstbestimmung und Fürsorge im Maßregelvollzug aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 168/24 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wurde als unzulässig verworfen.
  • Der Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung erfolgte am 15. April 2024 durch das Landgericht Landau.
  • Der Untergebrachte erklärte am 28. Mai 2024 ausdrücklich seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel.
  • Der Verzicht erstreckte sich auch auf eventuelle Rechtsmittel seines Verteidigers.
  • Der Wille des Untergebrachten zu verzichten war eindeutig und unverzüglich dokumentiert.
  • Es bestand kein Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, da der Untergebrachte in der Lage war, seine Interessen wahrzunehmen.
  • Der Verteidiger konnte sich nicht gegen den Willen des Untergebrachten stellen, was die Rechtsmittelrücknahme betrifft.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Möglichkeiten eines Untergebrachten in Bezug auf Rechtsmittel und Verzicht.
  • Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht einseitig von einem Verteidiger rückgängig gemacht werden, wenn der Mandant zugestimmt hat.
  • Die finanziellen und verfahrensrechtlichen Aspekte wurden bei der Entscheidung mit einbezogen, was Auswirkungen auf die rechtliche Beratung hat.

Pflichtverteidiger im Strafrecht: Mandantenwille und Urteilsanfechtung im Fokus

Im deutschen Strafrecht spielt der Pflichtverteidiger eine entscheidende Rolle, um die Rechte des Mandanten während eines Strafverfahrens zu wahren. Wenn ein Beschuldigter aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht in der Lage ist, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, wird ihm ein Pflichtverteidiger gestellt. Diese juristische Vertretung übernimmt nicht nur die Verteidigung, sondern ist auch dazu verpflichtet, den Mandanten über alle rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und gemeinsam mit ihm eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Ein zentraler Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Pflichtverteidiger gegen den Willen des Mandanten Rechtsmittel einlegen kann. Die Rechtslage zu diesem Thema ist vielschichtig und berührt grundlegende Prinzipien des Prozessrechts. Der Mandantenwille steht im Fokus jeder Verteidigung, und es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Pflichtverteidiger die Interessen seines Mandanten berücksichtigt. Ein Einspruch oder Widerspruch gegen ein ergangenes Urteil muss im Einklang mit dem Mandantenwillen stehen, da die Verteidigung nicht nur die rechtlichen Belange, sondern auch die persönlichen Wünsche des Mandanten respektieren sollte. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie die Grenzen der Vertretung durch einen Pflichtverteidiger gezogen sind und welche Auswirkungen dies auf die Urteilsanfechtung hat.

Der Fall vor Gericht


Landgericht ordnet Fortdauer der Unterbringung an – Rechtsmittelverzicht des Betroffenen wirksam

Die Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat am 15.04.2024 die Fortdauer der Unterbringung eines Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschluss sah vor, dass die nächste Überprüfung gemäß § 67e StGB bis spätestens 01.03.2025 erfolgen sollte….


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