Ein Mann, untergebracht in der Psychiatrie, verzichtet auf Rechtsmittel gegen seine weitere Unterbringung – und lässt damit seinen eigenen Anwalt ins Leere laufen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt: Der Wille des Patienten zählt, auch wenn er psychisch krank ist. Ein Fall, der die Grenzen von Selbstbestimmung und Fürsorge im Maßregelvollzug aufzeigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 168/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wurde als unzulässig verworfen. Der Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung erfolgte am 15. April 2024 durch das Landgericht Landau. Der Untergebrachte erklärte am 28. Mai 2024 ausdrücklich seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel. Der Verzicht erstreckte sich auch auf eventuelle Rechtsmittel seines Verteidigers. Der Wille des Untergebrachten zu verzichten war eindeutig und unverzüglich dokumentiert. Es bestand kein Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, da der Untergebrachte in der Lage war, seine Interessen wahrzunehmen. Der Verteidiger konnte sich nicht gegen den Willen des Untergebrachten stellen, was die Rechtsmittelrücknahme betrifft. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Möglichkeiten eines Untergebrachten in Bezug auf Rechtsmittel und Verzicht. Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht einseitig von einem Verteidiger rückgängig gemacht werden, wenn der Mandant zugestimmt hat. Die finanziellen und verfahrensrechtlichen Aspekte wurden bei der Entscheidung mit einbezogen, was Auswirkungen auf die rechtliche Beratung hat. Pflichtverteidiger im Strafrecht: Mandantenwille und Urteilsanfechtung im Fokus Im deutschen Strafrecht spielt der Pflichtverteidiger eine entscheidende Rolle, um die Rechte des Mandanten während eines Strafverfahrens zu wahren. Wenn ein Beschuldigter aufgrund finanzieller Einschränkungen nicht in der Lage ist, einen eigenen Anwalt zu beauftragen, wird ihm ein Pflichtverteidiger gestellt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Düsseldorf Az: 51 C 12641/02 Urteil vom 18.08.2005 Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.290,26 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2002 zu […]