Ein wegen Drogengeschäften hinter Gittern verurteilter Mann erkämpft sich vor Gericht einen Teilerfolg: Obwohl der Besitz von Cannabis in der JVA nicht straffrei bleibt, muss seine Strafe nun nach dem neuen milderen Cannabisgesetz neu bewertet werden. Könnte ihm eine geringere Strafe drohen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 123/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die rechtliche Bewertung eines Falles von Drogendelikten, bei dem der Verurteilte in einer Justizvollzugsanstalt Drogen besaß und damit handelte. Die Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung des neuen Cannabisgesetzes und dessen Auswirkungen auf bestehende Strafen wegen Drogendelikten. Schwierigkeit besteht darin, dass das Verbot für den Besitz von mehr als einer bestimmten Menge Cannabis auch nach Gesetzesänderungen weiterhin gilt. Das Gericht hob die vorherige Entscheidung auf und stellte fest, dass Voraussetzungen für eine Amnestie nicht gegeben waren, auf die Strafe jedoch neu festgesetzt werden muss. Die Entscheidung zeigt, dass auch nach der neusten Gesetzgebung der Besitz von mehr als einer festgelegten Menge in Haft strafbar bleibt. Es besteht keine Möglichkeit auf Straferlass für Verurteilte, die mehr als die zulässige Menge Cannabis besessen haben. Der Verurteilte hat nach der neuen Rechtslage keine Vorteile bei der Neubewertung seiner Strafe, da die Besitzgrenze überschritten wurde. Die Folgen dieser Entscheidung könnten für andere Verurteilte ähnlich ausfallen, wenn sie ebenfalls gegen die neuen Regelungen verstoßen. Verurteilte müssen sich weiterhin damit auseinandersetzen, dass bestehende Strafen in vielen Fällen trotz Gesetzesänderungen Bestand haben. Das Urteil könnte Anhaltspunkte für zukünftige Fälle und deren rechtliche Behandlung im Kontext der neuen Cannabisgesetzgebung liefern. Neufestsetzung von Strafen: Einblick in einen aktuellen Gerichtsfall
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Wuppertal – Az.: 7 Ca 1786/19 – Urteil vom 05.12.2019 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: 7.482,03 EUR. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 03.07.2019 endete. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 14.10.2014 bis zum 03.09.2019 […]