Freispruch im Millionenfall – doch wer zahlt die Anwaltsrechnung? Nach einem Freispruch in einem spektakulären Strafverfahren streiten sich Anwalt und Gericht um die Höhe der Anwaltsgebühren. Ging es bei dem Vermögensarrest wirklich um Millionen, oder fällt die Rechnung am Ende deutlich kleiner aus? Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 KLs 104 Js 10095/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil behandelt die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren, das mehrere gerichtliche Beschlüsse umfasste. Der Zusammenhang besteht in einer Beschwerde gegen einen Vermögensarrest, der zuvor von einem Amtsgericht angeordnet wurde. Schwierigkeiten ergeben sich aus der hohen Summe des Vermögensarrests und der Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzung. Das Gericht entschied, einen spezifischen Betrag als Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren festzusetzen. Diese Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, die Gebühren transparent und nachvollziehbar zu gestalten, um die Kosten des Verteidigers angemessen zu honorieren. Die Auswirkungen dieser Entscheidung beeinflussen nicht nur die Gebührenermittlung des Verteidigers, sondern auch potenzielle Ansprüche der Staatskasse auf Kostenübernahme. Es wird klargestellt, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes für Verfahren mit hohem Streitwert von besonderer Relevanz ist. Der Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, was aufgrund eines späteren Freispruchs auch von Bedeutung für die Prozesskostenhilfe ist. Rechtsanwälte müssen bei der Gebührenermittlung die relevanten Beschlüsse und deren Auswirkungen systematisch berücksichtigen. Die Entscheidung umreißt die Verantwortung der Anwälte, ihre Anträge klar und strukturiert zu formulieren, um die Rechtslage zu klären. Bedeutung des Gegenstandswerts: Ein Zivilurteil zur Verfahrensgebühr analysiert Im Zivilrecht spielt der Gegensta
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az: 24 U 150/04 Urteil vom 31.05.2007 Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.11.2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die […]