Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gegenstandswert Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG – Einziehung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Freispruch im Millionenfall – doch wer zahlt die Anwaltsrechnung? Nach einem Freispruch in einem spektakulären Strafverfahren streiten sich Anwalt und Gericht um die Höhe der Anwaltsgebühren. Ging es bei dem Vermögensarrest wirklich um Millionen, oder fällt die Rechnung am Ende deutlich kleiner aus? Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 KLs 104 Js 10095/22 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren, das mehrere gerichtliche Beschlüsse umfasste.
  • Der Zusammenhang besteht in einer Beschwerde gegen einen Vermögensarrest, der zuvor von einem Amtsgericht angeordnet wurde.
  • Schwierigkeiten ergeben sich aus der hohen Summe des Vermögensarrests und der Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzung.
  • Das Gericht entschied, einen spezifischen Betrag als Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren festzusetzen.
  • Diese Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, die Gebühren transparent und nachvollziehbar zu gestalten, um die Kosten des Verteidigers angemessen zu honorieren.
  • Die Auswirkungen dieser Entscheidung beeinflussen nicht nur die Gebührenermittlung des Verteidigers, sondern auch potenzielle Ansprüche der Staatskasse auf Kostenübernahme.
  • Es wird klargestellt, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes für Verfahren mit hohem Streitwert von besonderer Relevanz ist.
  • Der Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, was aufgrund eines späteren Freispruchs auch von Bedeutung für die Prozesskostenhilfe ist.
  • Rechtsanwälte müssen bei der Gebührenermittlung die relevanten Beschlüsse und deren Auswirkungen systematisch berücksichtigen.
  • Die Entscheidung umreißt die Verantwortung der Anwälte, ihre Anträge klar und strukturiert zu formulieren, um die Rechtslage zu klären.

Bedeutung des Gegenstandswerts: Ein Zivilurteil zur Verfahrensgebühr analysiert

Im Zivilrecht spielt der Gegenstandswert eine entscheidende Rolle, da er die Grundlage für die Berechnung der Verfahrensgebühr darstellt. Diese Gebühr, geregelt in Nr. 4142 VV RVG, beeinflusst nicht nur die Rechtsanwaltskosten, sondern auch die Gesamtkosten des Verfahrens, einschließlich der Gerichtskosten. Der wirtschaftliche Wert einer Streitigkeit wird durch den Gegenstandswert bestimmt, was bedeutet, dass die Höhe des Streitwerts direkt Auswirkungen auf die Gebührenordnung hat, die für das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klient maßgeblich ist. Die Einziehung von Vermögenswerten ist ein komplexes Verfahren, das häufig mit hohen Zivilprozesskosten verbunden ist. Hierbei müssen sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die verschiedenen Arten von Kosten, wie beispielsweise die Kostenerstattung oder die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, berücksichtigt werden. Eine transparente Abrechnung von Gebühren ist daher von großer Bedeutung für alle beteiligten Parteien, um Überraschungen während des Verfahrens zu vermeiden und ein besseres Verständnis für die Rechtsdienstleistungen zu schaffen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung des Gegenstandswerts und der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG im Kontext einer Einziehung beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen analysiert….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv