Ein pensionierter Polizist, der die Geduld verlor: Wegen eines riskanten Überholmanövers und anschließender Beleidigung eines LKW-Fahrers wurde er nun rechtskräftig verurteilt. Das Gericht sah in seinem Verhalten eine Nötigung, die über eine bloße Verkehrssünde hinausging. Doch bleibt die Frage offen: Wird der ehemalige Beamte auch dienstrechtliche Konsequenzen tragen müssen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 287/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Angeklagte wurde wegen Nötigung und Beleidigung verurteilt. Das ursprüngliche Urteil wurde im Hinblick auf den Schuldspruch geändert. Die Geldstrafe für die Beleidigung wurde konkretisiert und beläuft sich auf eine Anzahl von Tagessätzen zu einem festgelegten Betrag. Der Angeklagte, ein pensionierter Polizeibeamter, hat im Straßenverkehr rücksichtslos gehandelt. Er hat einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und diesen anschließend beleidigt. Die Beweiswürdigung des Gerichts wurde als korrekt erachtet und es konnten keine Rechtsfehler bei der Verurteilung festgestellt werden. Ein Fahrverbot wurde verhängt, einschließlich einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hat die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Ehre vorgenommen. Die Entscheidung hat bedeutende rechtliche Konsequenzen für das Verhalten im Straßenverkehr und die persönliche Ehre. Der Fall verdeutlicht die weitreichenden Folgen einer Beleidigung im Kontext von Nötigung und Straßenverkehrsdelikten. Aggressives Fahrverhalten nach Überholvorgang: Rechtliche Konsequenzen im Fokus Im Straßenverkehr sind Verkehrsregeln von entscheidender Bedeutung, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Besonders das Überholen stellt eine häufige Situation dar, in der sich potenziell gefährliches Verhalten entfalten kann. Ein typisches Fehlverhalten ist das absichtliche scharfe Abbremsen, nachdem ein Überholvorgang abge
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Görlitz – Az.: 5 T 57/20 – Beschluss vom 18.06.2020 1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau S… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 03.02.2020, Az. 4 K 118/16, wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 4. […]