Überholmanöver mit Folgen: Ein Autofahrer, der sich gegen einen Bußgeldbescheid wehrte, erringt einen überraschenden Sieg vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm hebt ein Urteil auf, weil das Amtsgericht den Fahrer zu Unrecht zur persönlichen Anwesenheit gezwungen hatte. Nun muss der Fall neu verhandelt werden – ein Etappensieg für den Betroffenen im Kampf gegen den Bußgeldbescheid. Zum vorliegenden Urteil Az.: III-5 ORbs 80/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Oberlandesgerichtsbeschluss betrifft die rechtlichen Schritte eines Betroffenen, der gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Überholverstoßes Einspruch erhoben hat. Der Betroffene war nicht persönlich bei der Verhandlung anwesend und wurde durch einen unterbevollmächtigten Verteidiger vertreten. Das Amtsgericht Bottrop hatte den Einspruch des Betroffenen abgewiesen, was in dessen Abwesenheit geschah. Der Betroffene beantragte eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde schließlich vom Oberlandesgericht gewährt und das vorherige Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, was bedeutet, dass der Fall neu geprüft wird. Dies gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, erneut zu seinem Fall und den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das Gericht erkannte das Verfahren als unzulässig an, da der Betroffene nicht persönlich anwesend war. Die Entscheidung könnte als Präzedenzfall dienen, der anderen Betroffenen in ähnlichen Situationen zugutekommt. Die Möglichkeit der Berufung bleibt bestehen, was den Betroffenen ermutigen sollte, seine Rechte wahrzunehmen und sich rechtlich zu vertreten. Entbindungsantrag im Ordnungswidrigkeitenrecht: Rechte der Betroffenen stärken Der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) ermöglicht es Betroffenen, sich von den Folgen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de OVG Lüneburg, Az.: 1 LA 219/13 Beschluss vom 12.06.2014 Leitsatz: Vorbauten vor Wohnwagen wie etwa Vorzelte sind nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 CPl Woch VO auf einem Campingplatz in Niedersachsen nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Sie dürfen erstens nach Größe und Ausstattung die Nutzung des Wohnwagens nur […]