Eine Frau, die ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann betreut, kämpft vergeblich um eine Erwerbsminderungsrente. Obwohl die Pflege körperlich und seelisch belastend ist, sieht das Gericht darin keinen Grund für eine Rente, da die Frau noch arbeiten könnte. Ein Urteil, das die schwierige Situation pflegender Angehöriger beleuchtet und Fragen nach der Anerkennung ihrer Leistung aufwirft. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 310/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin beantragte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nachdem sie aufgrund der Pflege ihres kranken Ehemannes und ihrer Tochter ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte. Der Rentenantrag wurde von der Rentenversicherung abgelehnt, da sie weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich hätte. Die Entscheidung der Rentenversicherung stützte sich auf ein Gutachten, das die Möglichkeit der Klägerin bescheinigte, leichte körperliche und intellektuelle Arbeiten auszuführen. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung des Rentenantrags und wies die Klage der Klägerin zurück. Die Klägerin äußerte, dass sie aufgrund der Pflegeverpflichtungen und ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die geforderten Arbeitsstunden zu leisten. Die medizinischen Gutachten stellten fest, dass die Klägerin an depressiven Störungen und anderen körperlichen Beschwerden leidet, jedoch nicht ausreichend waren, um ihren Rentenanspruch zu begründen. Das Gericht sah die vorgelegten Beweise als nicht ausreichend an, um die dauerhafte Erwerbsminderung nachzuweisen. Die Entscheidung schloss eine weitere Revision aus, wodurch die Entscheidung des Sozialgerichts endgültig wurde. Die Ablehnung des Rentenantrags kann weitreichende finanzielle Konsequenzen für die Klägerin haben, insbesondere angesichts ihrer Belastungen durch Pflege und Krankheit. Die Klägerin hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen oder weitere medizi
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Stuttgart – Az.: 19 BV 80/21 – Beschluß vom 19.11.2021 Es wird festgestellt, dass die Kündigung folgender, namentlich bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. 6., 9., 11., 17., 21., 25. – 27., 30., 32. – 34., 38., 40. – 43., 45., 47., 49., 50. – 53., […]