Ein Lehrer unter Misshandlungsverdacht, ein Kind als Zeugin, Eltern unter Verdacht der Verleumdung – ein Fall, der die Justiz vor besondere Herausforderungen stellt. Da das Mädchen aufgrund des gegen ihre Eltern laufenden Verfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, bestellte das Gericht einen Ergänzungspfleger, um ihre Interessen zu wahren. Ein ungewöhnlicher Schritt, der die Aussage des Kindes im Verfahren gegen den Lehrer ermöglicht, ohne die Rechte der Eltern zu verletzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 WF 72/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht befasste sich mit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind, das möglicherweise als Zeuge vernommen werden soll. Die Eltern des Kindes sind selbst Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft plant, das Kind zu vernehmen, hat jedoch Bedenken, ob das Kind die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts ausreichend versteht. Ein Ergänzungspfleger wurde beantragt, um über das Zeugnisverweigerungsrecht des Kindes entscheiden zu können. Die Eltern hatten gegen die Bestellung des Ergänzungspflegers Beschwerde eingelegt, da sie der Meinung waren, die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfüllt sind, da die Eltern aufgrund ihrer eigenen rechtlichen Situation nicht entscheiden können. Es wurde entschieden, dass das Unterlassen einer Aussage des Kindes nicht gegen die Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers spricht. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufrechterhalten, und die Beschwerde der Eltern zurückgewiesen. Die Entscheidung hat zur Folge, dass das Kind durch den Ergänzungspfleger bei der Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts unterstützt wird. Dies schafft Klarheit für die Eltern, dass sie selbst nicht über das Zeugnisverweigerungsrecht ihres Kindes entscheiden dürfen. Kindeswo
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Betreiber ungesicherter W-Lan-Netze können bei Missbrauch des Netzes durch Dritte von dem Geschädigten auf Unterlassung und Schadensersatzzahlung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). Im vorliegenden Fall waren über ein ungesichertes W-Lan-Netz Musikstücke illegal heruntergeladen worden. Die Höhe der Abmahngebühr begrenzte der BGH jedoch auf […]