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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entbindungsantrag des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigung – § 102 Abs 5 BetrVG

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Kassiererin verliert Kampf um Weiterbeschäftigung nach Kündigung: Betriebsrat hatte nicht ausreichend begründet, warum andere Mitarbeiter eher zu kündigen gewesen wären. Gericht weist Antrag auf Weiterbeschäftigung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens ab. Arbeitgeber von möglicher Weiterbeschäftigungspflicht entbunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ga 9/23 | | Kontakt

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
  • Die Beklagte musste nicht weiterbeschäftigen und wurde von dieser Verpflichtung entbunden.
  • Die Klägerin war in Teilzeit als Kassiererin beschäftigt, was in die rechtliche Bewertung einfloss.
  • Der Hintergrund des Falls war die massive wirtschaftliche Krise des Unternehmens, bedingt durch die Corona-Pandemie.
  • Der Betriebsrat widersprach der geplanten Kündigung und äußerte Bedenken zur Sozialauswahl.
  • Es gab Unklarheiten darüber, welche Kriterien für die Sozialauswahl angewendet wurden und wie diese gewichtet wurden.
  • Der Sozialplan beinhaltete Regelungen, die nicht mit der Sozialauswahl im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes in Einklang standen.
  • Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten und wies die Bedenken des Betriebsrates zurück.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat und die Kosten des Verfahrens tragen muss.
  • Beschäftigte sollten sich über die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl und mögliche Anfechtungsmöglichkeiten informieren.

Entbindungsantrag des Arbeitgebers: Rechte des Arbeitnehmers im Fokus

Ein Entbindungsantrag des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers stellt einen wichtigen Aspekt des deutschen Arbeitsrechts dar. Nach § 102 Abs. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht, wenn es um Kündigungen und deren Abwicklung geht. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats benötigen, bevor sie einen Arbeitnehmer von der Weiterbeschäftigung entbinden können. Die Norm schützt die Arbeitnehmerrechte und gewährleistet, dass Kündigungen nicht willkürlich ausgesprochen werden. Die sachgerechte Umsetzung dieser Regelung ist für Arbeitnehmer von großer Bedeutung, da sie einen zentralen Bestandteil des Kündigungsschutzes darstellt. Die Beteiligung des Betriebsrats bildet eine wesentliche Sicherung gegen Missbrauch und unfaire Behandlung durch den Arbeitgeber. Gleichzeitig gibt es im Rahmen dieser Mitbestimmungsprozesse auch für den Betriebsrat Handlungsoptionen und Möglichkeiten, aktiv auf die Entscheidungen des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Um besser zu verstehen, wie diese rechtlichen Rahmenbedingungen in der Praxis wirken, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die verschiedenen Facetten eines Entbindungsantrags beleuchtet und die Rechte des Arbeitnehmers sowie die Pflichten des Arbeitgebers thematisiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Weiterbeschäftigungsantrag einer Kassiererin ab

Ein Warenhausunternehmen kündigte einer langjährigen Kassiererin betriebsbedingt zum 30.06.2023. Dagegen erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage und beantragte ihre Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Arbeitsgericht Erfurt wies diesen Antrag nun zurück.

Unzureichender Widerspruch des Betriebsrats

Grundlage für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Kündigung ist ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats….


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