Ein Düsseldorfer Gericht hat entschieden, dass ein Notar für die Beurkundung von gegenseitigen Vollmachten und Patientenverfügungen getrennte Kostenrechnungen stellen darf, selbst wenn diese in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind. Damit wird die Unabhängigkeit solcher wechselseitigen Erklärungen unterstrichen, auch wenn sie gemeinsam beurkundet werden. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Kostenkalkulation bei notariellen Beurkundungen haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 8/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft die Überprüfung der Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung wechselseitiger Vollmachten und Patientenverfügungen in einer Urkunde. Die Beteiligte zu 1) hatte Bedenken hinsichtlich der getrennten Abrechnung für jede bevollmächtigte Person, da nur eine Urkunde erstellt wurde. Der Notar hatte die Leistungen für die Beurkundung jeweils separat abgerechnet, was auf einen Interpretationskonflikt des Gebührenrechts hinweist. Das Gericht bestätigte die Kostenrechnung des Notars und stellte fest, dass die getrennte Abrechnung rechtens war. Die Entscheidung beruhte auf der rechtlichen Einschätzung, dass die Beurkundungen als eigenständige Gegenstände betrachtet wurden, weshalb eine getrennte Abrechnung erforderlich war. Das Gericht sah keinen sachlichen Grund für die Zusammenfassung der Beurkundungen in einer Urkunde an, was Auswirkungen auf die Gebühren hatte. Diese Entscheidung hat Konsequenzen für andere ähnliche Fälle und verdeutlicht, dass das Gebührenrecht in solchen Fällen sorgfältig angewendet werden muss. Die Bestätigung der Kostenrechnung weist darauf hin, dass Notare in vergleichbaren Situationen weiterhin separate Rechnungen ausstellen dürfen. Betroffene sollten sich der Möglichkeit bewusst sei
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