Sittenwidrige Verträge: Wenn das „Kleingedruckte“ zum Albtraum wird
Ein Vertrag ist schnell unterschrieben. Doch was, wenn sich später herausstellt, dass man einer Vereinbarung zugestimmt hat, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstößt? Dann könnte der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Doch wann genau ist das der Fall? Und wie können Sie sich vor solchen „faulen Deals“ schützen? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Fallstricke und gibt Ihnen konkrete Tipps an die Hand, damit Sie nicht in die Sittenwidrigkeitsfalle tappen.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Sittenwidrige Verträge sind gemäß § 138 BGB nichtig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.
- Objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der Vertragsinhalt oder seine Auswirkungen gegen fundamentale Rechtsprinzipien oder die persönliche Freiheit verstoßen.
- Subjektive Sittenwidrigkeit betrifft das Bewusstsein der Vertragsparteien. Es genügt, wenn eine Partei die Umstände der Sittenwidrigkeit hätte erkennen müssen.
- Typische Fallgruppen sittenwidriger Verträge umfassen Knebelungsverträge, die wirtschaftliche Freiheit unverhältnismäßig einschränken, und die Ausbeutung von Notlagen.
- Wucher stellt einen speziellen Fall dar, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, oft kombiniert mit der Ausnutzung einer Schwäche des Vertragspartners.
- Rechtsfolgen sittenwidriger Verträge beinhalten die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, wodurch keine rechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden können.
- Rückabwicklung von Leistungen ist erforderlich, wenn bereits Leistungen aus einem nichtigen Vertrag erbracht wurden, basierend auf den Regeln des Bereicherungsrechts.
Rechtliche Grundlagen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Die Sittenwidrigkeit von Verträgen ist ein grundlegendes Konzept im deutschen Zivilrecht, das im § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert ist. Dieser Paragraph dient als Schutzschild gegen Vereinbarungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Er stellt sicher, dass Verträge nicht nur formell korrekt, sondern auch inhaltlich mit den grundlegenden moralischen und ethischen Standards unserer Gesellschaft vereinbar sind. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 BGB lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Diese prägnante Formulierung birgt weitreichende Konsequenzen für das Vertragswesen. Sie gibt Gerichten die Möglichkeit, Vereinbarungen für unwirksam zu erklären, die zwar formal korrekt zustande gekommen sind, aber inhaltlich gegen moralische Grundsätze verstoßen.
Objektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
Die objektive Komponente bezieht sich auf den Inhalt und die Auswirkungen des Vertrags. Hier prüfen Gerichte, ob das Rechtsgeschäft nach seinem Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertvorstellungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Ein Vertrag kann als sittenwidrig eingestuft werden, wenn er beispielsweise die Freiheit einer Person unverhältnismäßig einschränkt, eine Partei ausbeutet oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt.
Subjektive Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
Die subjektive Seite betrachtet die Absichten und das Bewusstsein der Vertragsparteien. Hierbei wird untersucht, ob die Beteiligten die sittenwidrigen Aspekte des Vertrags kannten oder hätten kennen müssen….