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Sittenwidrigkeit von Verträgen: Wann sind Verträge unwirksam?

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Sittenwidrige Verträge: Wenn das „Kleingedruckte“ zum Albtraum wird Ein Vertrag ist schnell unterschrieben. Doch was, wenn sich später herausstellt, dass man einer Vereinbarung zugestimmt hat, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstößt? Dann könnte der Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein. Doch wann genau ist das der Fall? Und wie können Sie sich vor solchen „faulen Deals“ schützen? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Fallstricke und gibt Ihnen konkrete Tipps an die Hand, damit Sie nicht in die Sittenwidrigkeitsfalle tappen. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Sittenwidrige Verträge sind gemäß § 138 BGB nichtig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der Vertragsinhalt oder seine Auswirkungen gegen fundamentale Rechtsprinzipien oder die persönliche Freiheit verstoßen. Subjektive Sittenwidrigkeit betrifft das Bewusstsein der Vertragsparteien. Es genügt, wenn eine Partei die Umstände der Sittenwidrigkeit hätte erkennen müssen. Typische Fallgruppen sittenwidriger Verträge umfassen Knebelungsverträge, die wirtschaftliche Freiheit unverhältnismäßig einschränken, und die Ausbeutung von Notlagen. Wucher stellt einen speziellen Fall dar, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, oft kombiniert mit der Ausnutzung einer Schwäche des Vertragspartners. Rechtsfolgen sittenwidriger Verträge beinhalten die Nichtigkeit des gesamten Vertrages, wodurch keine rechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag geltend gemacht werden können. Rückabwicklung von Leistungen ist erforderlich, wenn bereits Leistungen aus einem nichtigen Vertrag erbracht wurden, basierend auf den Regeln des Bereicherungsrechts. Rechtliche Grundlagen der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB Die Sittenwidrigkeit von Vertr


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