Ein Ex-Bürgermeister scheitert vor Gericht mit seiner Forderung nach Urlaubsabgeltung. Er hatte nach seinem Rücktritt noch Resturlaubstage, die er nicht nehmen konnte. Das Gericht stellte klar: Beamte haben keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub, es sei denn, sie waren krankheitsbedingt verhindert. Zum vorliegenden Urteil Az.: B 5 K 22.895 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger, ehemaliger Erster Bürgermeister, forderte die finanzielle Abgeltung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub nach seiner Amtsniederlegung. Der Gemeinderat hatte den Antrag des Klägers auf Urlaubsabgeltung abgelehnt, da die relevanten Vorschriften dies nur unter bestimmten Bedingungen erlauben. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass der Kläger nicht dienstunfähig gewesen sei, was eine Abgeltung ausschließt. Der Kläger argumentierte, dass er rechtzeitig Informationen eingeholt hatte, um die Gemeinde bei der Nachfolgeregelung zu unterstützen. Es gab eine verbale Zusicherung durch einen Gemeindeverantwortlichen, dass die Abgeltung des Urlaubs unproblematisch sei. Das Gericht wies die Klage des Klägers ab und entschied, dass die Beklagte nicht zur Abgeltung des Urlaubs verpflichtet ist. Die Entscheidung basiert auf der Auslegung der bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung. Das Gericht stellte fest, dass die rechtzeitige Amtsniederlegung des Klägers nicht zu einem Anspruch auf Abgeltung führt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Ablehnung der Klage hat zur Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss. Dies könnte andere kommunale Wahlbeamte betreffen, die in ähnlichen Situationen die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub anstreben. Rechte der Arbeitnehmer: Schadensersatzanspruch bei Urlaubsansprüchen geklärt Im Rahmen des Arbeitsrechts spielen die Rechte von Arbeitnehmern eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um Urlaubstage und
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: 5 Sa 341/08 Urteil vom 23.06.2009 1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/3 und im Übrigen die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Entfernung von drei schriftlich […]