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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Anordnung – Zugang des Anhörungsschreibens

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Raser kommt ungeschoren davon, Halter muss büßen: Fahrtenbuch trotz fehlender Anhörung rechtens! Selbst hartnäckiges Schweigen schützt nicht vor der Verantwortung – Halter muss nach Geschwindigkeitsverstoß Fahrtenbuch führen, obwohl er von der Anhörung nichts wusste. Gericht stellt klar: Wer nicht kooperiert, muss mit Konsequenzen rechnen, selbst wenn Behörden patzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 M 40/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt, sodass der erstinstanzliche Bescheid Bestand hat. Es wurde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften einen relevanten Verstoß darstellt. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die Behörde alle notwendigen Ermittlungsschritte unternommen hat, um den Fahrzeugführer zu identifizieren. Die Behörde muss in der Lage sein, den Verursacher eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, wenn sie alle zumutbaren Mittel eingesetzt hat. Eine schnelle Benachrichtigung des Fahrzeughalters über den Verstoß ist erforderlich, um eine zuverlässige Aussage über den Fahrer zu ermöglichen. Die Behörde muss nicht endlos Zeit investieren, wenn der Fahrzeughalter sich weigert, an der Aufklärung mitzuarbeiten. Die Aufklärung muss vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgen, um die Ahndung des Verstoßes zu gewährleisten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht leichtfertig eingeschränkt werden darf. Die Auflage eines Fahrtenbuchs darf nicht ohne sorgfältige Prüfung verhängt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, was die finanzielle Belastung verstärkt. Fahrtenbuchauflage: Rechte und Pflichten im Fokus eines aktuellen Falls


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